VG Arnsberg: Betreiber eines Büros zur Vermittlung von Sportwetten muss behördliche Untersagungsverfügung einstweilen nicht beachten!

Staat und Verwaltung
06.08.2010884 Mal gelesen
Der Betreiber eines Sportwettenbüros mit Sitz in Nordrhein-Westfalen erringt beim Verwaltungsgericht Arnsberg einen wichtigen Etappensieg. Er muss die ordnungsbehördliche Unterlassungsverfügung einstweilen nicht beachten, weil die Verwaltungsrichter schwerwiegende Bedenken gegen das Vorliegen einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage haben.


Ein aktueller Fall aus der gerichtlichen Praxis der Rechtsanwälte Löber & Sonneborn:

Der Betreiber eines Sportwettenbüros mit Sitz in Nordrhein-Westfalen erringt beim Verwaltungsgericht Arnsberg einen wichtigen Etappensieg. Er muss die ordnungsbehördliche Unterlassungsverfügung einstweilen nicht beachten, weil die Verwaltungsrichter schwerwiegende Bedenken gegen das Vorliegen einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage haben.

Hier die nichtamtlichen Leitsätze des Verfassers:

VG Arnsberg, Beschluss vom 15.07.2010 - 1 L 327/10 (vorläufiger Rechtsschutz)

    Zum ordnungsbehördlichen Einschreiten gegen einen Gewerbebetrieb, der Sportwetten vermittelt.


    Für das ordnungsbehördliche Einschreiten - hier: Untersagungsverfügung - gegen einen Gewerbebetrieb, der Sportwetten in der Form sog. "Oddset-Wetten" vermittelt, kommt im Land Nordrhein-Westfalen als Rechtsgrundlage allein § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV in Betracht, der mit Wirkung zum 01.01.2008 in Kraft getreten ist.

    § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV scheidet jedoch als Ermächtigungsgrundlage aus, weil die Vorschrift gegen höherrangiges Recht verstößt. Namentlich ist es mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 49 und 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - nicht vereinbar.

    Ausgehend hiervon dürfte die für das Land Nordrhein-Westfalen maßgebliche rechtliche Ausgestaltung des Glückspielwesens nicht den Vorgaben des Kohärenzgebotes gerecht werden, weil sie das legitime Ziel der Spielsuchtbekämpfung gerade nicht im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes systematisch verfolgt.

    Im Wege des einstweiligen Rechtsschutz ist deshalb die aufschiebende Wirkung einer Klage, die von dem Betreiber eines Sportwettenbüros erhoben wurde, mit der Folge anzuordnen, dass eine sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung unterbleibt. Aufgrund der Bedenken gegen das Vorliegen einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage fällt insoweit die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die von der Kammer erhobenen Bedenken auch von der EU-Kommission geteilt werden. Hinzu kommt, dass die von der Behörde untersagte Tätigkeit jahrelang hingenommen wurde und dass in dieser Zeit auch die staatlich beherrschten Wettveranstalter intensiv geworben haben. Nach alledem ist die Untersagungsverfügung einstweilen nicht zu beachten.

Ergänzender Hinweis:

Die Sache liegt nun zur weiteren Entscheidung dem Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW in Münster vor, da von Seiten der Ordnungsbehörde Beschwerde gegen den Beschluss vom 15.07.2010 eingelegt wurde.


http://www.rechtsanwaelte-ls.de

http://www.arbeitsrecht-mk.de