Das Sozialgesetzbuch XII bestimmt, dass der Erbe der leistungsberechtigten Person unter bestimmten Voraussetzungen zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet werden kann. Die Ersatzpflicht besteht für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und einen bestimmten Freibetrag übersteigen.
Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses (§ 102 SGB XII).
In einem Urteil vom 23.3. 2010 (B 8 SO 2/09) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Eltern als Erben eines contergangeschädigten Kindes mit dem Nachlass für rechtmäßig an erbrachte Sozialhilfeleistungen haften. Insbesondere können sie sich nicht darauf berufen, dass Vermögen, welches auf Grund des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (StiftG) wegen deren Conterganschädigung nicht als verwertbares Vermögen bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen berücksichtigt werden durfte, auch bei den Erben nicht angegriffen werden darf. Eine entsprechende Regelung enthält weder dieses Gesetz noch das Bundessozialhilfegesetz (seit 1.1.2005 SGB XII). Die von den Klägern geltend gemachten psychischen Belastungen würden auch nicht die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigen. Eine besondere Härte erfordert eine atypische, vom Regelfall abweichende Lebenslage, die vorliegend nicht erkennbar sei. Das StiftG sehe Leistungen an Eltern nur in Form von Beihilfen zu den Aufwendungen vor, die im Zusammenhang mit dem durch das StiftG geregelten Schadensfall stehen; die Leistungen nach dem StiftG, die Ersatzansprüche gegen den Produkthersteller ausschließen, gleichen mithin nur beim durch das Medikament selbst Geschädigten auch ideelle Schäden aus. Diese gesetzliche Wertung bestimme die Auslegung der Härtefallregelung. Rechtlich unerheblich sei, ob die Verstorbene ihren Eltern das Erbe schon vor ihrem Tod per Schenkung hätte zukommen lassen können, ohne dass der Leistungsträger darauf irgendwann hätte zugreifen können.
Pressemitteilung des Bundessozialgerichts Nr. 10 v. 23. 3. 2010
Vorinstanz: Landessozialgericht NRW Urteil vom 07.04.2008 - L 20 SO 6/05
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