Beamtenrecht: Feststellung der Dienstunfähigkeit – Zum Vorrang amtsärztlicher Stellungnahmen

Staat und Verwaltung
06.02.20103227 Mal gelesen
 
Während der Dauer einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit ist ein Beamter auch ohne eine ausdrückliche Freistellung nicht zur Dienstleistung verpflichtet. Wenn ein Polizeibeamter unter Vorlage fundierter fachärztlicher Stellungnahmen seine Dienstfähigkeit nachweist, darf der Dienstherr nicht unter Berufung auf abweichende medizinische Beurteilungen der Polizeiärzte anordnen, dass der Beamte Dienst zu leisten hat. Erst recht darf der Dienstherr unter diesen Voraussetzungen kein Disziplinarverfahren androhen. Den Stellungnahmen der behördlichen Ärzte kommt insbesondere dann kein Vorrang zu, wenn diesen keine fachkompetenten Überprüfungen des Gesundheitszustandes des Beamten und damit auch keine aussagekräftigen Feststellungen zu seiner Einsatzfähigkeit im Rahmen der vorgesehenen Wiedereingliederungsmaßnahme zu Grunde liegt (Oberverwaltungsgericht NRW, B.v. 04.01.2010 (6 B 1116/09).
 
In ähnlicher Form hatte bereits das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden, dass die amtsärztliche Begutachtung nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit ist. Ein Beamter kann sich aller ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel bedienen, um seine Dienstfähigkeit zu beweisen. Dies können auch privatärztliche Gutachten sein. Weicht die medizinische Beurteilung des Amtsarzte hinsichtlich desselben Krankheitsbildes von der Beurteilung des behandelnden Privatarztes ab, kommt der Beurteilung des Amtsarztes nur unter den Voraussetzungen ein Vorrang zu, dass
  • keine begründeten Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bestehen,
  • die medizinischen Beurteilungen auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruhen,
  • in sich stimmig und nachvollziehbar sind und
  • der Amtsarzt auf die Erwägungen des Privatarztes, wenn dieser seinen medizinischen Befund näher erläutert hat, eingeht und nachvollziehbar darlegt, warum er ihnen nicht folgt

(OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.03.2007, 5 LA 255/04).

 
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