Sperrzeit für Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit

Staat und Verwaltung
04.10.20092152 Mal gelesen
Das Bundessozialgericht hat erneut zum Thema Sperrzeit Stellung genommen. In einem Urteil vom 21.7.2009 (B 7 AL 6/08 R) ging es um einen Arbeitnehmer, der bis 30. September 2005 in einem Arbeitsverhältnis stand, zuvor jedoch im November 2001 Altersteilzeit vereinbart hatte. Das bis dahin unbefristete Arbeitsverhältnis wurde ab 1. April 2002 in ein bis 30. September 2005 befristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt. Die Arbeitsphase lief vom 1.April 2002 bis 31. Dezember 2003. Daran schloss sich die Freistellungsphase an. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte die Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Oktober bis 23. Dezember 2005 (12 Wochen) wegen Eintritts einer Sperrzeit ab. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wies die Klage abgewiesen.
 

Das Bundessozialgericht hob das Urteil des Landessozialgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung mit folgenden Gründen an das Landessozialgericht zurück: Zwar sei das Landessozialgericht zu Recht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der Kläger mit der Altersteilzeitvereinbarung das Beschäftigungsverhältnis nicht bereits zum Beginn der Freistellungsphase, sondern erst nach Ende der Freistellungsphase gelöst hat; auch in der Freistellungsphase würden nämlich noch Bindungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen, die die Annahme einer Beschäftigungslosigkeit im Sinne eines (leistungsrechtlichen) Beschäftigungsverhältnisses verneinen lassen. Das Landessozialgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger für sein Verhalten einen wichtigen Grund hatte. Dies könnte insbesondere der Fall sein, wenn er zum Zeitpunkt der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber beabsichtigt hat, nahtlos nach Ende der Altersteilzeit Altersrente zu beziehen und deshalb prognostisch von einem sicheren Ausscheiden aus dem Arbeitsleben auszugehen war. Wäre dies der Fall, würde der Eintritt einer Sperrzeit den Zielen des Altersteilzeitgesetzes widersprechen. Ein wichtiger Grund für den Abschluss der Vereinbarung mit der Arbeitgeberin könnte auch darin bestehen, dass der Kläger mit dieser Vereinbarung einer ansonsten drohenden rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung zuvorkam.

 

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