Die Anwälte Michael Weber-Blank und Rüdiger Hitz aus der Abteilung Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht der Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft Hannover haben mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 2009 - 2 BvR 1940/05 - ihre zweite Verfassungsbeschwerde gegen rechtswidrige Durchsuchungsbeschlüsse der Steuerfahndung gewonnen.
Im Zusammenhang mit der Durchsuchung eines Vorstandsvorsitzenden einer AG hatten beide bereits im April 2007 die erste Verfassungsbeschwerde gegen die dieselbe Steuerfahndung gewonnen (Fundstellen: BFH/NV 2008, Beil. 2, 165 L; WM 2007, 1046; BeckRS 2008 31923).
Die Entscheidungen des BVerfG dokumentieren die immer häufiger zu beobachtende willkürliche und evident rechtswidrige Durchsuchung Beschuldigter in Wirtschaftsstrafsachen und das vollständige Versagen der Instanzgerichte für die Betroffenen. Das BVerfG stellt mit ungwöhnlich klaren Worten fest, dass die Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses nicht im Ansatz erfolgt sind und die Duchsuchungsbeschlüsse evident rechtswidrig waren. Das BVerfG bemängelt weiter, dass eine Subsumtion unter die angeblich verwirklichten Straftatbestände der Steuerhinterziehung nicht statfindet. Auch das ist eine Realität, die Wirtschaftsstrafverteidiger kennen. Dass das prüfende Amtsgericht die Durchsuchungsbeschlüsse nicht aufgehoben hat, mag man noch hinnehmen. Denn schließlich hat gerade dieses Gericht die Beschlüsse selbst erlassen. Dass allerdings auch dass danach prüfende Landgericht so schwerwiegende Mängel in der Begründung der Beschlüsse durch die Steuerfahndung nicht erkannt hat, ist kaum nachzuvollziehen.
Nicht erst seit dem Fall Zumwinkel wird klar, dass vermeintliche Wirtschaftsstraftäter sowohl von Steuerfahndung als auch Staatsanwaltschaft offenbar als Freiwild betrachtet werden, die man ohne jede Prüfung durchsuchen und öffentlich bloßstellen darf. Für Verteidiger kann das nur bedeuten, dass sehr viel häufiger als früher Ermittlungshandlungen angegriffen werden müssen. Leider ist von den Instanzgerichten wohl kaum Hilfe zu erwarten.
Die aktuelle Entscheidung erreichen Sie über den folgenden Link: