Vorbereitung und Einleitung des Disziplinarverfahrens – Verhaltenstipps für den betroffenen Beamten

Vorbereitung und Einleitung des Disziplinarverfahrens – Verhaltenstipps für den betroffenen Beamten
13.05.20164781 Mal gelesen
Der Beitrag behandelt die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Dargestellt werden die Verfahrensrechte des betroffenen Beamten, die bereits während der vorbereitenden Ermittlungen zu beachten sind. Ein besonderes Augenmerk gilt der parallelen Durchführung von Disziplinar- und Strafverfahren.

1. Die Einleitungsverfügung

Das förmliche Disziplinarverfahren beginnt mit der Bekanntgabe der sog. Einleitungsverfügung nach § 20 Abs. 1 Bundesdisziplinargesetz (BDG) bzw. dem einschlägigen Landesrecht. Dem betroffenen Beamten ist schriftlich darzulegen, welche dienstrechtlichen Vorwürfe gegen ihn erhoben werden. Zugleich ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist außerdem über seine Verfahrensrechte aufzuklären. So steht es dem Beamten frei, sich mündlich oder schriftlich zur Sache auszusagen oder aber die Aussage zu verweigern. Zudem kann er sich im Verfahren durch einen Bevollmächtigten oder Beistand vertreten lassen.


2. Ein Schritt zurück: Vorbereitende Ermittlungen der Behörde

Bevor die zuständige Behörde die Einleitungsverfügung verfasst, hat sie in der Regel schon mehr oder weniger umfangreiche Ermittlungen angestellt. Dies geschieht häufig ohne Wissen des betroffenen Beamten. Ebenso kommt es regelmäßig vor, dass der Beamte selbst schon vor der Bekanntgabe der Einleitungsverfügung zu den Vorwürfen angehört bzw. vernommen wird.

Sodann ist darauf zu achten, dass der Betroffene über die gleichen Verfahrensrechte verfügt, als wäre die förmliche Einleitung des Verfahrens bereits erfolgt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.08.2009, Az. 2 B 45/09). Er darf sich mithin eines Bevollmächtigten bzw. Beistandes bedienen. Auch darf er die Aussage zum Sachverhalt verweigern. Gelegentlich wird der Beamte in dieser Situation an seine dienstliche Wahrheitspflicht erinnert. Diese kann jedoch nur greifen, soweit sich der Beamte entscheidet, zur Sache auszusagen. Eine generelle Aussagepflicht wird hingegen nicht begründet.

Unterlässt es die zuständige Behörde, den betroffenen Beamten über seine Verfahrensrecht zu belehren, kann dies im Extremfall zur Folge haben, dass seine Aussage im Verfahren nicht verwertet werden darf.

In der Regel ist von einer Aussage im Rahmen einer frühzeitigen mündlichen Vernehmung abzuraten. Stattdessen sollte die Behörde gebeten werden, die Vernehmung im schriftlichen Verfahren durchzuführen, um eine erste schriftliche Zusammenfassung des Ermittlungsgegenstandes zu erhalten. Das weitere Vorgehen lässt sich sodann besser planen. Unvorsichtige Spontanäußerungen werden vermieden.


3. Abgabe einer Stellungnahme zur Einleitungsverfügung

Auch nach der Bekanntgabe der Einleitungsverfügung ist von einer kurzfristigen mündlichen Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen abzuraten. Stattdessen sollte der Sachverhalt, den die Behörde dem Verfahren zugrunde gelegt hat, genau überprüft werden. Zu diesem Zweck kann die Akteneinsicht in den disziplinarrechtlichen Vorgang beantragt werden. In vielen Fällen ist nunmehr die Rücksprache mit einem entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt angezeigt, um das weitere Vorgehen zu erörtern.

Die Frist zur schriftlichen Stellungnahme beträgt nach § 20 Abs. 2 BDG (oder dem einschlägigen Landesrecht) einen Monat. In begründeten Einzelfällen kann diese Frist verlängert werden.

Entschließt sich der Beamte, zu der Einleitungsverfügung zunächst keine Stellungnahme abzugeben, kann er dies vor der Verfügung einer Disziplinarmaßnahme nachholen, da die zuständige Behörde eine weitere Anhörung nach dem Abschluss der Ermittlungen durchzuführen hat. Sodann ist dem betroffenen Beamten zwingend das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mitzuteilen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 28.01.2014, Az. 20 LD 10/13 = DÖV 2014, S. 495).


4. Sicherung und Weitergabe amtlicher Dokumente - Aussagegenehmigungen

Nicht selten wird der betroffene Beamte versuchen, sich unter Hinweis oder Vorlage bestimmter amtlicher Dokumente von den disziplinarischen Vorwürfen zu entlasten. Bevor zu diesem Zweck amtliche Dokumente und Dateien gesichert oder - z.B. an einen Rechtsanwalt - weitergegeben werden, ist unbedingt darauf zu achten, dass hierdurch keine (weiteren) Dienstpflichten verletzt werden. Dies gilt insbesondere für Dokumente, die nur für den dienstlichen Gebrauch ("NfD") vorgesehen sind.

In bestimmten Dienstbereichen kann zudem eine Aussagegenehmigung gem. §§ 67 Abs. 3, 68 BBG bzw. § 37 Abs. 3 - 5 BeamtStG für die effektive Verteidigung im Disziplinarverfahren erforderlich sein. Dies gilt selbst dann, wenn der Betroffene die Angelegenheit mit einem Rechtsanwalt besprechen will, um diesen ggf. mit der anwaltlichen Vertretung im Disziplinarverfahren zu beauftragen. Die Aussagegenehmigung wird auf Antrag von der Dienstbehörde erteilt. Im Zweifelsfall sollte die Erforderlichkeit der Genehmigung vorab mit der Behörde und/oder einem fachlich geeigneten Rechtsanwalt erörtert werden.


5. Begleitmaßnahmen: Vorläufige Dienstenthebung, Einbehaltung von Bezügen, Hausverbot

Wiegen die Vorwürfe gegen den Beamten so schwer, dass das Disziplinarverfahren voraussichtlich mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, der Aberkennung des Ruhegehalts oder - bei Beamten auf Probe bzw. Widerruf - mit der Entlassung enden wird, kann nach Maßgabe der §§ 38 ff BDG die vorläufige Dienstenthebung verfügt werden. Zugleich kann ein Teil der Bezüge einbehalten werden, da der Beamte keinen Dienst verrichtet. Beide Maßnahmen sind rechtlich selbständig anfechtbar.

Gelegentlich wird gegen den vom Dienst enthobenen Beamten zusätzlich ein Hausverbot für die Räumlichkeiten der Dienstbehörde ausgesprochen. Eine entsprechende Ermächtigung ergibt sich aus dem Hausrecht der Behördenleitung. Auch das Hausverbot kann rechtlich selbständig geprüft und angefochten werden.


6. Zur Wechselwirkung von Disziplinarverfahren und Strafverfahren

Gelangt die Behörde zu der Auffassung, der betroffene Beamte habe durch sein Fehlverhalten zugleich gegen eine Strafgesetz verstoßen, wird sie eine entsprechende Anzeige - ggf. nebst Strafantrag - an die zuständige Staatsanwaltschaft richten.

Das Disziplinarverfahren und die Aufarbeitung des Vorgangs durch die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht stehen rechtlich nebeneinander. Die Aufnahme staatsanwaltlicher Ermittlungen hat jedoch häufig die vorläufige Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 Abs. 3 BDG (bzw. dem einschlägigen Landesrecht) zur Folge, so dass zunächst der Abschluss dieses Verfahrens abzuwarten sind. Die Aussetzung des Disziplinarverfahrens kann bereits in der Einleitungsverfügung selbst mitgeteilt werden.

Das Ergebnis des Strafverfahrens hat nach Maßgabe des § 23 BDG (bzw. des einschlägigen Landesrechts) für das nachfolgend fortzusetzende Disziplinarverfahren verbindliche Wirkung. Es sollte daher bereits bei der Auswahl eines geeigneten Strafverteidigers darauf geachtet werden, dass dem Rechtsberater die Zusammenhänge zwischen Straf- und Disziplinarverfahren bekannt sind. Ein günstiger "Deal" mit der Staatsanwaltschaft, der aus rein strafrechtlicher Sicht günstig erscheinen mag, kann für den betroffenen Beamten erhebliche disziplinarische Folgen haben.


Es ergeht abschließend der vorsorgliche Hinweis, dass dieser Beitrag keine rechtliche Beratung im Einzelfall ersetzt. Für eine ausführliche rechtliche Prüfung und Beratung sollte sich der betroffene Beamte an einen entsprechend spezialisierten und qualifizierten Rechtsanwalt wenden.


RA Dr. Matthias Schütte

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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