Schadensersatz für übergangene Beamte nach Nichtbeförderung

Schadensersatz für übergangene Beamte nach Nichtbeförderung
11.05.20161062 Mal gelesen
Der Beitrag stellt eine aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hannover dar (vgl. VG Hannover, Urt. v. 25.04.2016, Az. 13 A 3977/15). Das Gericht hat im Ergebnis den Schadensersatzanspruch einer Beamtin bejaht, die in einem Beförderungsverfahren rechtswidrig übergangen worden war.

Die Klägerin machte einen Anspruch auf Schadenersatz gegen Ihren Dienstherrn geltend, da man sie bei einer Beförderung rechtswidrig übergangen habe. Die beklagte Kommune hatte im Juni 2013 eine andere Beamtin in ein höheres Statusamt befördert, um ihr zugleich einen leitenden Dienstposten zu übertragen. Von einer Ausschreibung der Beförderungsstelle hatte die Kommune abgesehen. Im April 2014 verlangte die Klägerin außergerichtlich einen Schadensersatz wegen entgangener Beförderung. Nachdem dies abgelehnt wurde, erhob die betroffene Beamtin verwaltungsgerichtliche Klage. Die beklagte Kommune vertrat die Auffassung, es hätte keiner Ausschreibung bedurft. Sie habe stillschweigend eine korrekte Auswahl getroffen. Zudem hätte die Klägerin das Anforderungsprofil der Beförderungsstelle nicht erfüllt.

Das Verwaltungsgericht Hannover gab der Klage vollumfänglich statt und verurteilte die beklagte Kommune, die Klägerin "im Wege des Schadenersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie zum 18.06.2013 nach A 13 befördert worden". Zur Rechtslage im Einzelnen:

Der Schadensersatzanspruch nach einer rechtswidrig unterlassenen Beförderung entsteht, wenn

  1. der Dienstherr bei einer Beförderung den Bewerbungsverfahrensanspruch gem. Art. 33 Abs. 2 GG auf leistungsgerechte Einbeziehung des Beamten in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt,
  2. diese Rechtsverletzung für die Nichtbeförderung des Beamten ursächlich war und
  3. wenn der Beamte es nicht schuldhaft versäumt hat, den Schaden durch Erhebung des statthaften Rechtsmittels abzuwenden

(vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2013, Az. 2 C 23.12).

Die Anspruchsgrundlage ergibt sich unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis zwischen den Beteiligten (OVG Lüneburg, Urt. v. 10.02.2015, Az. 5 LB 105/14; mit Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 26.1.2012, Az. 2 A 7/09). Ein Rückgriff auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist nicht erforderlich. Auch die Voraussetzungen der Amtshaftung gem. § 839 Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 34 S. 1 GG prüfte das Verwaltungsgericht im Übrigen nicht.

Im vorliegenden Fall bejahte das Gericht die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG. So wurde bereits die Pflicht des Dienstherrn zur Ausschreibung der Beförderungsstelle gem. § 9 Abs. 1 NBG verletzt. Gründe für eine Ausnahme von der Pflicht zur Ausschreibung lagen nicht vor.

Darüber hinaus schenkte das Gericht dem Vortrag der beklagten Kommune, sie hätte eine stillschweigende Auswahl zwischen allen in Betracht kommenden Bewerbern vorgenommen, keinen Glauben. Hierfür war der Dokumentation des Beförderungsverfahrens keinerlei Anhaltspunkt zu entnehmen. Bereits die unterlassene Dokumentation der Auswahlentscheidung ist jedoch geeignet, die Rechte einer übergangenen Beamtin/eines übergangenen Beamten zu verletzen. Denn ohne Möglichkeit, die Auswahlerwägungen des Dienstherrn nachzuvollziehen, ist letztlich kein effektiver Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.07.2007, Az. 2 BvR 206/07).

Die beklagte Kommune durfte die Klägerin auch nicht von vorneherein bei der Beförderung unberücksichtigt lassen, da sie mutmaßlich das Anforderungsprofil des Beförderungsdienstpostens nicht erfüllt hätte. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verwies die beklagte Kommune auf ein Anforderungsprofil, das im Wesentlichen der Stellenbeschreibung des Beförderungsdienstpostens entsprach. Indem sie somit auch nachrangige Anforderungen als zwingende Voraussetzung für die Beförderung formulierte, verletzte sie wiederum das Recht der Klägerin auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 20.06.2013, Az. 2 VR 1/13, m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht bejahte auch den erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen der Rechtsverletzung und der entgangenen Beförderung. Dieser ist gegeben, wenn einer Beamtin oder einem Beamten bei rechtsfehlerfreier Durchführung des Verfahrens das angestrebte Amt voraussichtlich übertragen worden wäre (BVerwG, Urt. v. 11.02.2009, Az. 2 A 7.06). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt von allen Umständen des konkreten Falles ab. Das Gericht hat demgemäß den hypothetischen Kausalverlauf zu ermitteln, den das Auswahlverfahren ohne den Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG voraussichtlich genommen hätte. Mit Blick auf die schlecht dokumentierten Vorgänge ging das Verwaltungsgericht Hannover letztlich von einer Beweislastumkehr zulasten des Dienstherrn aus. Dieser konnte nicht widerlegen, dass die Klägerin in einem ordnungsgemäßen Verfahren jedenfalls eine reelle Chance auf die entgangene Beförderung gehabt hätte.

Die Klägerin hatte es schließlich nicht schuldhaft versäumt, die Beförderung der Konkurrentin durch Erhebung des statthaften Rechtsmittels zu verhindern. Auch im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch aus dem Beamtenverhältnis gilt der sog. Vorrang des Primärrechtsschutzes. Da der Dienstherr das Stellenbesetzungsverfahren allerdings nicht ausgeschrieben hatte, konnte die Klägerin bis zur tatsächlichen Beförderung der anderen Beamtin keine Kenntnis von den rechtswidrigen Vorgängen erlangen.

Der Anspruch auf Schadensersatz ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Beförderungsentscheidungen ausnahmsweise anfechtbar sind, auch wenn sie bereits durch die Ernennung des ausgewählten Beamten vollzogen wurden (vgl. BVerwG, Urt. 04.11.2010, Az. 2 C 16/09). Denn im vorliegenden Fall hatte der Dienstherr nicht die möglichen Rechtsmittel eines Mitbewerbers verhindert. Vielmehr wurde der Klägerin durch Unterlassung eines offenen Stellenbesetzungsverfahrens die Möglichkeit genommen, überhaupt als Mitbewerberin berücksichtigt zu werden. Die Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf solche Fälle hätte nicht nur die Einschränkung, sondern die vollständige Aufhebung des Grundsatzes der Ämterstabilität zur Folge. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht bezweckt.

Zusammenfassung:

Beamtinnen und Beamte haben einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn sie bei einer Beförderung rechtswidrig übergangen wurden. Dies setzt eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs voraus, die zudem für die Nichtbeförderung ursächlich geworden sein muss. Der Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn die oder der Betroffene es versäumt, die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten durch Erhebung des statthaften Rechtsbehelfs zu verhindern. Die Einschränkungen des Grundsatzes der Ämterstabilität lassen sich dem Schadensersatzanspruch nicht entgegenhalten, wenn die Beamtin oder der Beamte von vorneherein keine Chance hatte, bei der Beförderung berücksichtigt zu werden, da von einem offenen Auswahlverfahren gänzlich abgesehen wird.

RA Dr. Matthias Schütte

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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