Rechtswidrige dienstliche Beurteilungen im Auswärtigen Amt ?

Staat und Verwaltung
24.09.2015762 Mal gelesen
Im Jahr 2010 hat das in Berlin ansässige Auswärtige Amt ein zentrales Beurteilungssystem eingeführt. Bislang hat das OVG Berlin-Brandenburg diese Praxis gebilligt. Eine jüngste Entscheidung des OVG NRW v. 10.07.2015 – 1 B 1474/14 könnte dazu führen, dass diese Praxis geändert werden muss

Seit 2004 hat das Auswärtige Amt mehrfach in verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreitverfahren judiziert erhalten, dass keine plausible Beurteilungspraxis vorliegt und so alljährlich Beförderungen, die zu einem bestimmten Stichtag vorgenommen werden, in Eilverfahren untersagt, weil eine Beförderungsauswahl grundsätzlich anhand einer aktuellen dienstlichen Beurteilung  vorzunehmen ist. Daraufhin hat das Auswärtige Amt im Jahr 2010 eine neue Beurteilungsrichtlinie RES 100-35 eingeführt. Diese Beurteilungsrichtlinie sieht ein System zentraler Beurteilung bei dezentraler Berichterstattung vor. Die Beamten, die sich überwiegend im Ausland befinden, werden durch die unmittelbaren Vorgesetzten dort in textlicher Hinsicht in einem Beurteilungsbeitrag beurteilt. Auf diese dezentrale Berichterstattung, in der noch keine Gesamtnote vergeben wird, erfolgt die sogenannte zentrale Beurteilung im Auswärtigen Amt in Berlin. Die sogenannte Gesamtnote vergibt dann die Leiterin oder der Leiter der Zentralabteilung.

Das OVG Berlin-Brandenburg hat in einigen Grundsatzentscheidungen aus dem Jahre 2012 bislang dieses neue Beurteilungssystem dem Grunde nach gebilligt und einen Verstoß gegen das in § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV normierte "Vier-Augen-Prinzip" nicht angenommen. Jedenfalls lägen aber für eine eventuelle Abweichung von diesem Prinzip hinreichende Gründe vor (so OVG Berlin-Brandenburg v. 14.06.2012 - OVG 6 S 53.11 Rn 13).

Auf das Konkurrentenstreitverfahren eines Beamten der Besoldungsgruppe A10 in einer kleinen Außenstelle des Auswärtigen Amtes in NRW hat nunmehr das  OVG NRW in einer sehr beachtlichen Entscheidung vom 10.07.2015 - 1 B 7474/14 - gegen die Entscheidung aus Berlin gekontert. In einem obiter dictum stellt das OVG NRW fest, vieles spreche dafür, dass das Modell dezentraler Berichterstattung und zentraler Beurteilung gegen das in § 50 Abs. 1 Satz 1 BVL geregelte Erfordernis verstoße, nach welchem die dienstliche Beurteilungen in der Regel von mindestens zwei Personen erfolgen müssen (a.a.O. Rn 54). Eine Ausnahme von dem "Vier-Augen-Prinzip" anerkennt das OVG NRW gegen das OVG Berlin-Brandenburg nicht. Gerügt wird vorrangig aber auch die Tatsache, dass sich zentrale Beurteiler über sprachliche Werturteile der unmittelbaren Vorgesetzten hinwegsetzen, ohne mit diesen Rücksprache zu halten, was von diesen gemeint war oder gar ein einheitliches Wertesystem aufgestellt zu haben.

Bislang hatte das BVerwG über die Beurteilungspraxis des Auswärtigen Amtes noch nicht zu entscheiden, weil alle Gerichtsentscheidungen bislang in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren bei Beförderungsrunden ergangen sind. Es bleibt zu hoffen, dass das BVerwG bald Gelegenheit erhält, die rechtswidrige Praxis des Auswärtigen Amtes zu verwerfen oder aber das Auswärtige Amt selber sein Beurteilungswesen den Anforderungen an die Bundeslaufbahnverordnung anpasst. Immerhin hat auch das BVerwG bereits in einem Urt. v. 27.11.2014 - 2 A 10.13 - erhebliche Zweifel an den System einer zentralen Beurteilung geäußert, jedenfalls dann, wenn der Beurteiler den zu beurteilenden Beamten nicht aus eigener Anschauung als Vorgesetzten kennt. Das OVG Berlin-Brandenburg - nunmehr der 7. Senats - wird am 08.10.2015 erstmals in einem Hauptsacheverfahren Gelegenheit erhalten, seine bisherige Rechtsprechung  zum zentralen Beurteilungssystem im Auswärtigen Amt zu überdenken.

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