MPU-Anordnung ist angreifbar, wenn Behörde ohne genaue Begründung von Alkoholgewöhnung /Abhängigkeit ausgeht!

Staat und Verwaltung
01.02.20151001 Mal gelesen
Das OVG Nordrhein-Westfalen hat im November 2013 erklärt, dass die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens /MPU aufgrund des Verdachts auf Alkoholmissbrauch erst dann begründet ist, wenn tatsächliche Umstände hinzutreten, die eine Alkholproblematik nahe legen. Allein der hohe Promillegehalt ist dafür nicht ausreichend.

Die Führerscheinbehörde hatte im vorliegenden Fall im Juni 2013 die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet. Dabei wurde auf die festgestellte Akoholkonzentration von 2,56 Promille des Antragsstellers abgestellt, welche einen Alkoholmissbrauch in Verbindung mit einer langfristigen und hohen Alkoholgewöhnung nahelege und somit im Rahmen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV eine solche Anordnung begründen sollte.
Der dagegen eingereichte Eilantrag wurde in erster Instanz durch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen abgelehnt.

Die darauf eingelegte Beschwerde des Betroffenen erachtete das OVG Nordrhein-Westfalen dann jedoch als begründet.
Das OVG Nordrhein-Westfalen begründete seine Entscheidung zum einen damit, dass der Antragsgegner die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu unrecht auf die Annahme einer Alkoholgewöhnung und somit auf einen Alkoholmissbrauch gestützt habe. Vielmehr sei die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Rahmen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV anzuordnen, wenn Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme eines solchen Alkoholmissbrauchs begründen. Hierbei müsse jedoch der Begriff des Alkoholmissbrauchs nicht wie sonst umgangssprachlich als übermäßiger Gebrauch von Alkohol ausgelegt werden. Sondern ein solcher Alkoholmissbrauch sei erst dann gegeben, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann.

Auch sei die Anordnung der Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens schon deshalb nicht rechtmäßig gewesen, da der Umstand der Blutalkoholkonzentration von 2,56 Promille beim Betroffenen eine Alkoholabhängigkeit für sich allein nicht begründen mag und zudem allenfalls die Beibringung des ärztlichen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV hätte verlangt werden dürfen.

Urteil des Oberverwaltungsgerichtes NRW 2013

Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana und Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/88681505