Mindestanforderungen an ärztliches Gutachten im Zurruhesetzungsverfahren:

Staat und Verwaltung
26.10.2014862 Mal gelesen
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung die Rechtswidrigkeit einer Zurruhesetzung bestätigt, weil das zugrunde liegende amtsärztliche Gutachten nicht den Mindestanforderungen der verwaltungs- gerichtlichen Rechtsprechung entsprach.

Zum Sachverhalt:

Der Kläger war als Beamter bei der Agentur für Arbeit beschäftigt. Er war dienstunfähig erkrankt. Die Beklagte versetzte ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Das erstinstanzliche Gericht hatte die Zurruhesetzung aufgehoben, weil die Ruhestandsversetzung des Klägers ohne eine den Anforderungen des § 44 Abs. 1§ 48 Abs. 1 und 2 BBG genügende ärztliche Begutachtung verfügt worden war. Die Beklagte hatte gegen diese Entscheidung den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof angerufen.

Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs:

Der  Bayerische Verwaltungsgerichtshof gab dem Kläger recht. Er stellte fest: "Grundlage für die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit ist die ärztliche Untersuchung nach Maßgabe des § 48 BBG, die nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen werden kann oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter zugelassen ist (Abs. 1 Satz 1 BBG). Das setzt voraus, dass ärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit hinreichend und nachvollziehbar begründet sind. Das Gutachten muss sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlages beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Arztes wesentlichen Ent-scheidungsgrundlagen erkennen lassen." (vgl. Bayerischer Verwaltungs-gerichtshof, Beschluss vom 13. August 2014 - 6 ZB 14.50 -, juris).

Diesen Anforderungen entsprach das Gutachten nicht. Die Zurruhesetzung wurde daher aufgehoben.

Fazit:

Beamte, die einen Zurruhesetzungsbescheid erhalten, sollten daher immer auch das zugrunde liegende Gutachten anfordern und überprüfen lassen, um erfolgreich gegen eine Zurruhesetzung vorgehen zu können. Mitgeteilt und bearbeitet von Rechtsanwalt Jan General, www.kanzlei-general.de (Mitglied der Bundesvereinigung Öffentliches Recht, BOER e.V.).