Radarwarngerät / Laserstörgerät: Betriebsbereitschaft kurzfristig herstellbar? Ansonsten strafloses Mitführen im PKW!

Staat und Verwaltung
12.06.20081098 Mal gelesen

Der betroffenen Fahrzeugführerin wurde vorgeworfen auf der Autobahn verbotswidrig ein technisches Gerät /Radarwarngerät betriebsbereit mit sich geführt zu haben, welches dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen.

Gem. § 23 Abs. 1 b StVO ist es dem Führer eines Kraftfahrzeuges untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Das mitgeführte Radarwarngerät wurde von der Betroffenen jedenfalls nicht betrieben.

Deshalb musste festgestellt werden, ob es wenigstens betriebsbereit gewesen ist, d.h. jederzeit während der Fahrt hätte eingesetzt werden können (z.B. durch Einstecken des Stromverbindungskabels). Das AG Lüdinghausen hielt jedoch fest, dass das bloße Anbringen eines Radarwarngerätes auf dem Armaturenbrett zum Zwecke einer Sicherstellung einer potenziellen Nutzbarkeit nicht ausreicht, um die Betriebsbereitschaft zu begründen. Auch muss für die Betriebsbereitschaft eine kurzfristige Herstellbarkeit der Stromversorgung für das Radarwarngerät während der Fahrt möglich sein. Daran fehlt es, wenn sich kein passendes Stromkabel im Tatfahrzeug befindet.

Die Betroffene wurde daraufhin vom AG Lüdinghausen freigesprochen, da weder ein Betreiben, noch ein betriebsbereites Mitführen von Radarwarngeräten nach § 23 Abs. 1 b StVO gegeben war (AG Lüdinghausen, 19 OWi 89 Js 103/08-17/08).


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Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.