Halten der Freisprecheinrichtung eines Handys erlaubt!

Staat und Verwaltung
23.01.2008965 Mal gelesen

Hier kam es vor dem zuständigen Amtsgericht zu einer Verurteilung des Betroffenen zu einer Geldbuße von 40,- EUR und 1 Punkt wegen vorsätzlicher unerlaubter Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons nach § 23 Abs. 1 a StVO. Gemäß § 23 Abs. 1 a StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.

Dabei hatte der Betroffene zunächst mithilfe seiner Freisprecheinrichtung den eingehenden Anruf auf seinem Mobiltelefon angenommen. Erst nach einer Funktionsstörung nahm der Betroffene an einer roten Ampel die Freisprecheinrichtung in die Hand, hielt sie mit der linken Hand an sein linkes Ohr und telefonierte mit dem Gerät kurz weiter.

Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenenanwalts. Das OLG Bamberg hielt daraufhin fest, dass bei dem oben beschriebenen Vorgang eine Verurteilung wegen unerlaubter Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons ausscheidet, wenn der Betroffene gar kein Handy oder den Hörer eines Autotelefons aufnimmt oder hält, wobei es gleichgültig ist, ob mit der Aufnahme oder Handhabung des anderen Geräts, etwa einer Freisprecheinrichtung, durch welche letztlich gerade die funktionsspezifische Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons bewirkt werden soll und auch tatsächlich realisiert wird.

Zudem verbietet sich nach dem möglichen Wortsinn der Norm auch eine Auslegung dahin, die Freisprecheinrichtung als unselbstständigen Funktionsteil des Mobil- oder Autotelefons aufzufassen. Somit war der Betroffene unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung freizusprechen (OLG Bamberg, 3 Ss OWi 743/07).

Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.