Vorliegend wurde der Betroffene wegen der Benutzung eines Handys im Straßenverkehr zu einer Geldbuße von 70,- EUR verurteilt. Gemäß § 23 Abs. 1a StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.
- Dabei wird der Begriff der Benutzung von der Rechtsprechung weit ausgelegt,
- d.h. alle Funktionen des Mobiltelefons sind erfasst, wenn das Telefon dazu in die Hand genommen wird.
- Unerlässlich ist aber, dass die Benutzung im weitesten Sinne mit Kommunikation zu tun hat. Demnach ist das bloße in die Hand nehmen, um z.B. das Handy an einen anderen Platz zu legen, keine Benutzung im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO.
Hier ließ sich der Betroffene zunächst vor dem AG dahingehend ein, dass es sich um ein Wärmeakku gehandelt hat. Diesen hielt er an sein linkes Ohr, um seine Ohrenschmerzen zu lindern. Später korrigierte er seine Aussage dahingehend, dass er sein Handy als Wärmeakku benutzt habe, um durch die vom Akku ausstrahlende Wärme seine Ohrenschmerzen zu lindern. Dabei ist der Gebrauch des Handys als Wärmeakku ebenso wenig eine Benutzung im Sinne von § 23 1a StVO. Vorliegend konnte nach erfolgter amtsgerichtlicher Beweiswürdigung die Benutzung des Handys als Wärmeakku jedoch ausgeschlossen werden, da der Betroffene es letztlich nicht beweisen konnte, dass er das Handy eben nicht zur Kommunikation benutzt hat. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen blieb daher erfolglos (OLG Hamm, 2 Ss OWi 607/07).
Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.