Umweltschadensgesetz in Kraft getreten - Wichtige Haftungsregelung für Unternehmen

Staat und Verwaltung
14.11.20072464 Mal gelesen

Heute, am 14.11.2007, ist das neue Umweltschadensgesetz in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umwelthaftungsrichtlinie, ABl. EG 2004 nr. L 143, S. 56) in deutsches Recht umgesetzt.

Was ist das Neue an der Haftung nach dem Umweltschadensgesetz?

Das neue Umweltschadensgesetz beinhaltet einige völlig neue Anforderungen. Dazu gehört vor allem die öffentlich-rechtliche Haftung für Umweltschäden. Der Begriff Umweltschaden, der bisher nur gesundheitliche Schäden von Menschen sowie Schäden an Boden und Grundwasser umfasste, wurde um Schäden an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen erweitert (vgl. § 2 Ziff. 1 USchadG). Mit dem Umweltschadensgesetz wird ein Rahmen geschaffen, der für alle von der Umwelthaftungsrichtlinie erfassten Umweltschäden (Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, Schädigungen der Gewässer, Schädigungen des Bodens) gilt und die für diese Schäden geltenden allgemeinen Vorschriften einheitlich geregelt. Das Umweltschadensgesetz ist dabei auf Ergänzung durch das jeweilige Fachrecht (Naturschutz-, Wasserwirtschafts- und Bodenschutzrecht) angelegt.

Unterschied zum Umwelthaftungsgesetz

Die bislang bestehenden Regelungen des Umwelthaftungsgesetzes sahen bisher eine generelle verschuldensabhängige Haftung für Gewerbetreibende und ein Gefährdungshaftung für umweltgefährdende Anlagen vor. Das Umwelthaftungsgesetz beschränkte die Haftung allerdings auf sog. Drittschäden. Eine reine Haftung für Umwelschäden ist im Umwelthaftungsgesetz nicht vorgesehen. Diese Lücke schließt nunmehr das Umweltschadensgesetz.

Wer haftet?

Das Umweltschadensgesetz verschärft jedenfalls die Haftung der Unternehmen für Umweltschäden und Umweltgefährdungen. Haftbar können sowohl juristische als auch natürliche Personen sein, die bestimmte berufliche Tätigkeiten ausführen. Hierbei gilt für alle beruflichen Tätigkeiten, die in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 USchadG aufgeführt sind eine verschuldensabhängige Haftung. Hierzu zählen beispielsweise das Betreiben bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen, industrieller und landwirtschaftlicher Art, Abfallwirtschaftsmaßnahmen, Deponien, Entsorgungsmaßnahmen, Gewässerbenutzungen, Gefahrguttransporte sowei Chemieunternehmen.

Pflichten nach dem Umweltschadensgesetz

Das Gesetz definiert Informationspflichten über die unmittelbare Gefahr oder das Eintreten eines Umweltschadens. Der Verantwortliche hat unvzerüglich die zuständige Behörde über alle Aspekte zu informieren. Dem Verantwortlichen obliegt zudem die Gefahrenabwehrpflicht, d. h. er hat die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen sofort zu ergreifen. Sofern ein Umweltschaden eingetreten ist hat der Verantwortliche die erforderlichen Schadenbegrenzungsmaßnahmen und die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen. Diese Sanierungsmaßnahmen sind je nach Umweltmedium im Gesetz genauer vorgegeben. Auf den Verantwortlichen können nach dem Umweltschadensgesetz vor allem Kosten für Sanierungsmaßnahmen in immenser Höhe zukommen.

Konsequenzen

Betroffene, insbesondere Berufsgruppen, die Tätigkeiten der Anlage 1 ausführen sollten dringend ihr Risikomanagement daraufhin überprüfen, ob sie ggf. als Adressat des Umweltschadensgesetzes in Anspruch genommen werden können. Insoweit mag auch eine juristische Beratung sinnvoll sein. Die Versicherungswirtschaft hat mittlerweile auf das Umweltschadensgesetz reagiert und bietet entsprechende Versicherungen an. In rechtlicher Hinsicht scheint immer noch nicht ganz geklärt, ob und inwieweit auch eine Inanspruchnahme für Umweltschäden im Rahmen des Normalbetriebs in Betracht kommt. D.h. kann jemand, der im Rahmen seiner behördlichen Gestattung tätig wird, gleichwohl nach dem Umweltschadensgesetz für Umweltschäden in Anspruch genommen werden. Hier wird man gespannt auf die behördliche Praxis und die ersten Gerichtsentscheidungen gespannt sein.