O Tannebaum – Denken Sie schon über das "Wie" nach?

Staat und Verwaltung
23.10.2007 1034 Mal gelesen

Eigentlich ist der Sommer noch nicht richtig vorbei - oder zumindest gerade erst . . .
Halloween und Laternenumzüge stehen ins Haus, da kommen die ersten Postwurfsendungen mit Werbung für Plastikweihnachtsbäumen ins Haus. Manche von diesen sind klappschirmartig konzipiert und lassen sich daher gut transportieren.

Schwieriger ist das schon mit den Originalen, welche in wenigen Wochen dann mit Sicherheit auch schon für "Frühkäufer" und gewerbliche, auf Dekoration angewiesene Kunden an den typischen Ständen angeboten werden dürften.

Jährlich fragen sich offenbar 25 Millionen deutsche Autofahrer, wie sie den grünen Weihnachtgast ins Wohnzimmer bugsieren sollen. Denn die wenigsten gehen noch wie die "Kinder von Bullerbü" in den Wald, fällen ihn und schleppen ihn zu Fuß nach hause. Meist muss er ins Auto.

Dabei zeigt sich immer wieder: die Tanne passte sich in der Evolution nicht dem Innenraum eines PKWs an.
Das verkehrsrechtliche Problem: Der Baum muss sicher verstaut sein. Sonst drohen nicht nur Gefahr, sondern wegen mangelhafter Ladungssicherung auch ein unerfreuliches Vorweihnachtsgeschenk: Bußgeld bis zu 50 Euro plus drei Punkte.

Die günstigste Variante stellt ein vorschriftsmäßiger Dachträger dar. Dabei ist die maximale Dachlast von meist 50 Kilo zu beachten. Damit sich der Baum durch den Fahrwind nicht aufbläht, sollte er mit dem Stamm nach vorne aufgeschnallt werden. Dies schont auch die Zweige. Zur Befestigung sind nicht Bindfäden, sondern geeignete Spanngurte zu verwenden. Verkehrsrechtlich wichtig ist, dass der Baum weder vorn noch seitlich über das Auto hinausragt. Steht er am Fahrzeugheck mehr als einen Meter über, muss er am Ende mit einer roten Fahne gekennzeichnet werden. Bei Dunkelheit sind sogar ein roter Rückstrahler und eine rote Leuchte als (damit sogar weihnachtlich anmutende) Markierung am Baum Pflicht.

So zufrieden man mit dem Kauf auch sein mag, während der Fahrt darf der Fahrer den Baum nicht im Auge behalten (müssen), die Sicht des Fahrers muss nämlich frei sein.
Bei Baumtransport im Kofferraum darf die Klappe offen bleiben, sollte dabei aber unbedingt in niedriger Stellung festgezurrt werden. Verkehrsrechtlich wiederum wichtig ist, dass Kennzeichen und Wagenleuchten verdeckt werden. Hausfraulich günstig ist es, den Wagen vorher zum Schutz vor Nadeln und Harz mit Folie auszukleiden. Spezielle Reiniger gibt es im Zubehörhandel .

Eine weitere verkehrsrechtliche Tücke stellen "Ladungsschäden" dar, also Kratzer und Dellen durch den Transport: Für sie kommt die Vollkasko nicht auf.

Weiteren verkehrsrechtlichen Problemen sieht man sich z.B. als Berufskraftfahrer gegenüber, wenn man auf den weihnachtlichen Schmuck auch bei der Fahr nicht verzichten möchte: Blinkende Lämpchen, Lichterketten und beleuchtete Figuren auf dem Armaturenbrett, am Fenster oder auf der Hutablage mit oder ohne Baum sind verboten. Dies ergibt sich aus der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO, § 49a Abs. 1), es droht ein unweihnachtliches Verwarnungsgeld von 20 Euro. Die Ablenkung des Fahrers oder anderer Fahrer wird bei Unfällen für eine erhöhte Schuld auf Seiten des weihnachtlich ausgestatteten Fahrers sprechen, da er selbst in Kauf genommen hat, sich und auch andere Fahrer zu irritieren.

Ein Trost? Während in Blogs die verkehrsrechtlichen Tannenbaumprobleme, insbesondere die Einschränkungen hinsichtlich der Cockpitdekoration lebhaft diskutiert werden, finden sich keine markanten Urteile in der Rechtssprechung. Ob es sich dabei um vorweihnachtliche Milde von Seiten der Ordnungshüter handelt? In jedem Fall sei bei Konfrontation oder Zustellung eines diesbezüglichen Anhörungsbescheides zu bedenken, dass es um drei Punkte - und nicht "nur" um Geld gehen mag.

Die Tipps des ADAC zusammengefasst: http://www.autokiste.de/index.htm?site=/psg/verkehrsrecht/index_2002.htm