In dem hier zugrunde liegenden Fall befuhr der Beschuldigte in angeblich fahruntüchtigem Zustand mit überhöhter Geschwindigkeit die Autobahn, woraufhin er angehalten wurde. Dabei fiel den Beamten u.a. sein verwaschener Sprachstil, deutlich verengte Pupillen und ein aggressives Verhalten auf. Die Blutentnahme ergab, dass der Beschuldigte unter Morphineinfluss infolge von Heroinkonsum stand. Dementsprechend hat das AG Münster den Angeklagten gemäß § 316 StGB verurteilt. In der Revision hat das OLG Hamm dieses Urteil aus folgenden Gründen aufgehoben:
Bei einer strafrechtlichen Verfolgung aufgrund Fahrens unter Drogeneinfluss (z.B. Drogen wie Heroin, Kokain, Cannabis, Marihuana, Haschisch) muss im Einzelfall unter den Voraussetzungen der relativen Fahruntüchtigkeit von der Ermittlungsbehörde der Beweis erbracht werden, dass die Fahrtüchtigkeit im konkreten Fall auch tatsächlich durch den Drogeneinfluss beeinträchtigt wurde! Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass es bislang an Erfahrungswissen im Umgang mit der Einflussnahme von anderen Rauschmitteln als Alkohol bei der Festlegung "absoluter" Wirkstoffgrenzen mangelt. Somit reichen allgemeine Hinweise auf Drogenkonsum, wie gerötete Augen, erweiterte Pupillen und verwaschene Sprache nicht aus, um eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit anzunehmen.
Zudem ist ein genaue Feststellung der begangenen Verkehrsverstöße notwendig, denn es muss der Nachweis erbracht werden, dass ohne Drogenkonsum die Verkehrssicherheit vorhanden gewesen wäre bzw. die im Einzelfall festgestellten Fahrfehler eine direkte Folge des Drogeneinflusses sind, was im vorliegenden Fall das AG Münster versäumt hatte (OLG Hamm vom 08.05.2007, 4 Ss 159/07).
Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.