Kein Nutzungsausfall-Schadensersatz bei vorhandenem Zweitwagen?

Staat und Verwaltung
02.07.20073439 Mal gelesen

Einem Autofahrer, der sein Kraftfahrzeug aufgrund eines Verkehrsunfalls nicht nutzen kann, steht für jeden Reparaturausfalltag eine Nutzungsausfallentschädigung zu.

  • Dazu muss der Eigentümer auf die ständige Verfügbarkeit des Fahrzeugs für seine eigenwirtschaftliche Lebenshaltung angewiesen sein
  • bzw. Nutzungswillen zeigen.
  • Der Nutzungsausfall fällt daher nicht an, wenn der Eigentümer (z.B. wegen Krankenhausaufenthalts) gar nicht in der Lage ist sein Auto zu fahren, oder er dies für eine Weile nicht wollte.

Aber auch bei einem vorhandenen Zweitwagen, dessen Einsatz möglich und zumutbar ist, kann kein Nutzungsausfall verlangt werden, da kein fühlbarer Ausfall erlitten wurde. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Zweitwagen einem Familienangehörigen zur ständigen Verfügung steht, dieser auf die Nutzung angewiesen ist und daher der Geschädigte auf das in der Familie vorhandene Zweitfahrzeug nicht zugreifen kann. In einer solchen Konstellation muss der Geschädigte den genauen Umfang der jeweiligen Fahrzeugnutzung durch andere Familienangehörige darlegen. Es soll vermieden werden, dass der Geschädigte den Unfall auf Kosten des Unfallgegners oder dessen Versicherung wirtschaftlich ausnutzt.

So entschied auch erneut das OLG Brandenburg, welches den Nutzungsausfall eines Kfz-Eigentümers verneinte, weil diesem noch ein Zweitwagen zur Verfügung stand. Das durch den Unfall beschädigte Fahrzeug hatte durch seine Saisonzulassung bei einem Alter von über 11 Jahren lediglich eine Laufleistung von 33.000 km erreicht. Daraus ließ sich folgern, dass das beschädigte Fahrzeug nur sehr selten und nicht zugleich zu dem Zweitwagen in ständiger Benutzung steht. Da der Geschädigte nicht nachwies, dass er auf den Zweitwagen wegen der Benutzung durch andere Familienmitglieder nicht zurückgreifen kann, stand ihm dieser Wagen für die Zeit des Nutzungsausfalls zur Verfügung und eine Nutzungsausfallschaden entstand nicht.

(vgl. OLG Brandenburg, 12 U 160/06)

Andererseits ist obergerichtlich noch nicht entschieden, ob ein Ersatzanspruch wegen entgangener Nutzungsmöglichkeit auch dann verweigert wird, wenn es sich bei dem Zweitwagen um einen "Smart For Two" handelt und das unfallbeschädigte Hauptfahrzeug aber ein "Porsche 911" ist. Eine rechtliche Verpflichtung, auf den Smart zurückgreifen zu müssen, dürfte mangels Zumutbarkeit (wohl) nicht anzunehmen sein...


Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.