Aufenthaltsrecht: die Verlängerung der Ehebestandszeit von 2 auf 3 Jahren - was passiert mit "Altfällen"?

Staat und Verwaltung
24.11.20113664 Mal gelesen
Zum 01.07.2011 sind einige aufenthaltsrechtliche Änderungen in Kraft getreten. Eine Änderung betrifft die Verlängerung der Ehebestandszeit von 2 auf 3 Jahre, also die Zeit, welche eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden haben muss, um aus ihr eigenständige Aufenthaltsrechte herzuleiten.

Bis zum 30.06.2011 stellte sich die Rechtslage wie folgt dar: nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG hatte der ausländische Ehegatte eines Deutschen oder eines Ausländers mit (vereinfacht gesagt) sicherem Aufenthaltsstatus einen Anspruch auf Erteilung einer vom Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängigen Aufenthaltserlaubnis, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft 2 Jahre bestanden hat und der ausländische Ehegatte bis dahin eine Ehegattenaufenthaltserlaubnis (§ 28  oder § 30 AufenthG) hatte. Seit dem 01.07.2011 besteht dieser Anspruch erst dann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft 3 Jahre bestanden hat.

So weit, so klar? Nicht ganz. Nicht geändert hat sich, dass es auf den Bestand der tatsächlich gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft (und nicht auf die lediglich formell bestehende Ehe) ankommt. Zur Verdeutlichung: die eheliche Lebensgemeinschaft ist mit der endgültigen Trennung der Eheleute beendet, die Ehe hingegen kann (in der Regel) erst nach Ablauf des Trennungsjahres, also frühestens genau 1 Jahr nach der endgültigen Trennung, geschieden werden.

Die Frage ist, wie "Altfälle" zu handhaben sind, also Sachverhalte, in denen die Ehegattenaufenthaltserlaubnis vor dem 01.07.2011 erteilt worden ist, zu einer Zeit also, in welcher das Gesetz vorsah, dass eine eigenständige, vom Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängige Aufenthaltserlaubnis nach 2-jähriger ehelicher Lebensgemeinschaft erteilt wird. Da das angesprochene Problem neu ist, liegt hierzu eine umfangreiche oder gar gesicherte Rechtsprechung nicht vor. Soweit ersichtlich, hat sich bislang lediglich das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 13.07.2011, 22 K 3024/11) mit dieser Frage befasst, wobei es in dem dort entschiedenen Fall auf eine schlussendliche Beantwortung dieser Frage nicht ankam.

Danach ist von entscheidender Bedeutung, wann das nach damaliger Rechtslage (also 2-jährige eheliche Lebensgemeinschaft) eigenständige Aufenthaltsrecht erworben wurde. Problematisch sind die Fälle, bei denen das eigenständige Aufenthaltsrecht erworben wurde, weil die eheliche Lebensgemeinschaft 2 Jahre bestanden hat und die Ausländerbehörde nunmehr den Bestand dieses eigenständigen Aufenthaltsrechts verneint (also die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ablehnt), weil die Lebensgemeinschaft eben nicht 3 Jahre bestanden hat.

Sehr gut vertreten läßt sich, dass die Gesetzesänderung keinen Einfluss auf diejenigen eigenständigen Aufenthaltsrecht haben kann, die vor dem 01.07.2011 erworben wurden, bei denen die 2 Jahre ehelicher Lebensgemeinschaft also bereits erfüllt waren, bevor die Gesetzesänderung in Kraft getreten ist. Mangels einer gesetzlichen Übergangsregelung erscheint es mit dem verfassungsrechtlich statuierten Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar, in bereits erworbene Rechtspositionen nachträglich durch eine Gesetztesänderung einzugreifen, ohne das das Gesetz selber einen solchen Eingriff ausdrücklich vorsieht. Das Gegenargument strenger Ausländerbehörden wird sicher lauten, dass eine eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis im Wege der Verpflichtungsklage gerichtlich geltend zu machen ist und es hierbei immer auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht (VG oder OVG) ankommt. Hier wird man einwenden können, dass dieser Grundsatz 1. bereits jetzt zahlreiche Ausnahmen kennt und 2. keinen Verfassungsrang genießt.

Schwieriger zu beurteilen sind die Fälle, in welchen zwar die Ehegattenaufenthaltserlaubnis vor dem 01.07.2011 erteilt wurde, die 2-jährige Bestandszeit jedoch bis zu diesem Datum nicht erfüllt worden ist. Hier besteht eben noch keine gesicherte Rechtsposition, in welche die Gesetzesänderung eingreift. In solchen Fällen lässt sich vertreten, dass nach der Gesetzesbegründung die Verlängerung der Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft die Eingehung von Zwangs- und Scheinehen verhindern soll, also auf ein künftiges Verhalten abstellt. Zumindest bis Januar 2011 war jedoch nicht absehbar, dass eine Verlängerung der Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft Gesetz werden soll. Insofern scheint die Anwendbarkeit der Neuregelung auf Ehen, die bis Ende 2010 geschlossen wurden, problematisch.  

Insgesamt ist in diesem Bereich noch vieles unsicher. Personen, bei denen die Ausländerbehörde aufgrund der gesetzlichen Neuregelung die Entstehung oder den Fortbestand eines eheunabhängigen Aufenthaltsrechts verneint, sollten sich daher sehr schnell (im Falle der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis laufen - je nach Bundesland - Widerspruchs- bzw. Klagefristen!) rechtlichen Rat einholen.

Stefan Schroub,Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht