Brandaktueller Beschluss des BGH: Heimliches Online-Ausforschen von Computern durch die Polizei ist unzulässig

Staat und Verwaltung
05.02.20071998 Mal gelesen

Der Bundesgerichtshof hat heute, am 5. Februar 2007, in seiner Pressemitteilung den Beschluss vom 31.1.2007 (StB 18/06) bekannt gegeben: Heimliche Online-Durchsuchungen durch die Polizei sind danach unzulässig. Durchsuchungen seien in der StPO als eine offen durchzuführende Ermittlungsmaßnahme geregelt. Für eine verdeckte Untersuchung fehlten Grundlagen in der Strafprozessordnung (StPO). Insbesondere § 102 StPO ermächtige nicht zu einem derartigen Eingriff. Erlaubt seien nur offene Durchsuchungen. Auch andere Normen der StPO erlaubten keine verdeckten Online-Untersuchungen.

Wie www.heise.de berichtet, hatte Schäuble für den Fall, dass der BGH verdeckte Durchsuchungen ablehne, eine Anpassung der Gesetze angekündigt.  Zunächst habe Schäuble in seinem 132 Millionen-Programm zur Stärkung der inneren Sicherheit die Möglichkeit des Einsatzes sogenannter "Bundestrojahner" nur angekündigt. Gemeint ist damit der Programmteil, der Spyware-Codes auf den PC einschleust und damit die verdeckte Online-Durchsuchung durch Strafverfolgungsbehörden oder Geheimdienste ermöglicht.