Der Bundesgerichtshof hat heute, am 5. Februar 2007, in seiner Pressemitteilung den Beschluss vom 31.1.2007 (StB 18/06) bekannt gegeben: Heimliche Online-Durchsuchungen durch die Polizei sind danach unzulässig. Durchsuchungen seien in der StPO als eine offen durchzuführende Ermittlungsmaßnahme geregelt. Für eine verdeckte Untersuchung fehlten Grundlagen in der Strafprozessordnung (StPO). Insbesondere § 102 StPO ermächtige nicht zu einem derartigen Eingriff. Erlaubt seien nur offene Durchsuchungen. Auch andere Normen der StPO erlaubten keine verdeckten Online-Untersuchungen.
Wie www.heise.de berichtet, hatte Schäuble für den Fall, dass der BGH verdeckte Durchsuchungen ablehne, eine Anpassung der Gesetze angekündigt. Zunächst habe Schäuble in seinem 132 Millionen-Programm zur Stärkung der inneren Sicherheit die Möglichkeit des Einsatzes sogenannter "Bundestrojahner" nur angekündigt. Gemeint ist damit der Programmteil, der Spyware-Codes auf den PC einschleust und damit die verdeckte Online-Durchsuchung durch Strafverfolgungsbehörden oder Geheimdienste ermöglicht.