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Online-Durchsuchung

 Normen 

§§ 100b ff. StPO

Gesetzesbegründungen BT-Drs. 18/11277 und BT-Drs. 18/12785

 Information 

1. Einführung

Die Online-Durchsuchung ist als Sonderform der Durchsuchung ein verdeckter staatlicher Zugriff auf ein fremdes informationstechnisches System mit dem Ziel, dessen Nutzung zu überwachen und gespeicherte Inhalte aufzuzeichnen.

Die Frage, ob eine verdeckte Online-Durchsuchung der IT eines Beschuldigten zulässig ist, wurde mit der Entscheidung BGH 31.01.2007 - StB 18/06 vom BGH verneint. Nach der Begründung der Richter bestand für diese Form der Durchsuchung in der StPO keine Rechtsgrundlage.

Mit § 100b StPO wurde erstmals eine Rechtsgrundlage für die Online-Durchsuchung in der Strafprozessordnung geschaffen.

2. Voraussetzungen

Nach § 100b Abs. 1 Nr. 1 StPO darf auch ohne Wissen des Betroffenen in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und Daten daraus erhoben werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat. Während die Telekommunikationsüberwachung grundsätzlich bei "schweren Straftaten" zulässig ist, darf die Online-Durchsuchung ebenso wie die akustische Wohnraumüberwachung (Abhören des Fernmeldeverkehrs) nur beim Verdacht einer "besonders schweren Straftat" angeordnet werden. Der Katalog der Straftaten, bei denen eine Online-Durchsuchung erfolgen darf, entspricht daher vollständig dem Katalog der Straftaten, bei denen bislang eine akustische Wohnraumüberwachung angeordnet werden darf.

Darüber hinaus muss die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegen (Absatz 1 Nummer 2) und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos sein (Absatz 1 Nummer 3). Diese Voraussetzungen stellen eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn eine Tat nicht nur im Allgemeinen, sondern auch im konkreten Fall besonders schwer wiegt. Im Übrigen ist die Maßnahme subsidiär, d.h. sie darf nur angewendet werden, wenn andere Ermittlungsmaßnahmen versagen. Vor der Durchführung einer Online-Durchsuchung ist daher insbesondere zu prüfen, ob nicht auch eine offene Durchsuchung und Beschlagnahme in Betracht kommt.

3. Objekt der Durchsuchung

Die Maßnahme der Online-Durchsuchung darf sich grundsätzlich nur gegen den Beschuldigten richten. Andere Personen werden nur erfasst, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Beschuldigte ihre informationstechnischen Systeme selbst benutzt. Auch in diesen Fällen ist ein Zugriff auf das Gerät der anderen Person jedoch nur dann zulässig, wenn der Zugriff auf Geräte des Beschuldigten selbst allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten genügt.

 Siehe auch 

Beschlagnahme

Durchsuchung

Ermittlungsverfahren

Satzger/Schluckebier: StPO. Kommentar; 5. Auflage 2022