Zwei Grundstückseigentümer aus Blankenfelde-Mahlow und Seddiner See hatten dagegen geklagt, dass ihnen von den Kommunen Pflichten zu Reinigung, Winterdienst und Grünpflege auf Straßen ohne angelegte Gehwege auferlegt wurden.
Die entsprechende Satzungsregelung verstößt aber nach Ansicht des Gerichts gegen § 49 a Abs. 5 Nr. 2 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG). Die Reinigungspflicht umfasse beim Winterdienst nur die Verpflichtung, "die Gehwege und Überwege für Fußgänger vom Schnee zur räumen und bei Glätte zu streuen". Straßen ohne Gehweg seien davon nicht erfasst. Nur in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen (Spielstraße) gelte ein 1,50 Meter breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg, auf dem die Eigentümer zum Winterdienst verpflichtet werden können.
Auf öffentlichen Straßen seien indes allein die Gemeinden für den Winterdienst verantwortlich - nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit, wie es im Gesetz heißt. Jenseits der angelegten Gehwege, Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereiche seien die Gemeinden ausschließlich selbst und ohne Übertragungsmöglichkeit auf die Anlieger zum Winterdienst verpflichtet.
Gegen die Urteile ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.