Arbeitslosengeld ohne Grenzen - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.03.2019 - L 9 AL 144/18

Sozialversicherungsrecht
09.05.201981 Mal gelesen
Wer arbeitslos wird, erwartet zu Recht den Schutz der Versichertengemeinschaft. Die über einen langen Zeitraum gezahlten Beiträge dürfen am Ende nicht wertlos sein. Das gilt in der Bundesrepublik und im EU-Ausland - auch und gerade bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen.

Der Arbeitsmarkt ist offen. Die EU-Bürger genießen Freizügigkeit. Das zeigt sich insbesondere bei "Grenzgängern" - Arbeitnehmern, die in Deutschland wohnen und zum Arbeiten ins Nachbarland gehen. Im Lauf der Jahre haben sich sogar die Sozialsysteme mehr und mehr angeglichen. Da kann ein Arbeitnehmer bei Verlust seiner Auslandstätigkeit im Inland Arbeitslosengeld (ALG) bekommen.

Der Fall: Kläger K. wohnt in der Bundesrepublik und arbeitet als "grensganger" in Holland.  Von April 2014 bis Mai 2015 bezog er "Nederlandse werkloosheidsuitkeringen". Zwischen Juni 2015 und November 2016 war K. erneut in den Niederlanden beschäftigt, dann wurde er wieder "werkloos". Die deutsche Arbeitsagentur lehnte seinen ALG-Antrag wegen des in Holland gezahlten ALG ab.

Das Problem: Arbeitslosengeld wird in Deutschland nur für begrenzte Zeiträume gezahlt. Wer seinen Anspruch einmal ausgeschöpft hat, muss erst wieder eine Zeitlang versicherungspflichtig beschäftigt sein, um einen weiteren ALG-Anspruch zu bekommen. Zudem werden Zeiten, in denen ALG gezahlt wird, zusammengerechnet. Das kann zu einem reduzierten Anspruch führen - oder auch nicht.

Das Urteil: "Beschäftigungszeiten, die zur Begründung des Anspruchs auf niederländisches Arbeitslosengeld geführt" haben, sind "nicht erneut zu berücksichtigen gewesen. Abzustellen" ist "für den Anspruch nach deutschem Recht lediglich auf die nach dem Bezug in den Niederlanden zurückgelegten Beschäftigungszeiten" (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. März 2019, L 9 AL 144/18, Pressemitteilung).

Die Konsequenz: K. bekommt sein Arbeitslosengeld. "Gefeliciteerd!", möchte man sagen, aber die Sache hat noch ein kleines "haakje". Das LSG hat die Revision zugelassen und die Arbeitsagentur die Möglichkeit, die Rechtsfrage vom Bundessozialgericht prüfen zu lassen. Der Weg zur "gerechtigheid" dürfte jedoch auch dort zu Gunsten K.'s entschieden werden. "Goed zo!"