Durchgriffshaftung in der Subunternehmerkette auch für Sozialversicherungsbeiträge in der Fleischwirtschaft

Sozialversicherungsrecht
17.07.2017307 Mal gelesen
Am 1. Juni 2017 wurde vom Bundestag das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) beschlossen. Im § 3 GSA Fleisch wird eine Durchgriffshaftung auch für Sozialversicherungsbeiträge in der Fleischwirtschaft eingeführt.

Nach § 28e Abs. 3a SGB IV haften Unternehmer des Baugewerbes für Gesamtsozialversicherungsbeiträge und für Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, wenn Nachunternehmern ihrer Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht nachkommen. Am 1. Juni 2017 wurde vom Bundestag das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) beschlossen. Mit § 3 GSA Fleisch wird eine Durchgriffshaftung auch für Sozialversicherungsbeiträge in der Fleischwirtschaft eingeführt.

Der Auftraggeber kann sich von der Haftung durch Exkulpation befreien. Anders als im Baugewerbe gibt es jedoch keinen Mindestauftragswert wie in § 28e Abs. 3d SGB IV.

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.