Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg stellte mit Entscheidung vom 17. Mai 2017 fest, dass ein niedergelassener Honorararzt, der seine Operationen in einem Krankenhaus durchführt, abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig ist (Az.: L 1 KR 118/16).
In dem zu Grunde liegenden Fall war der Honorararzt auch als niedergelassener Arzt in einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig. Die Operationen an seinen eigenen Patienten führte er in einem Krankenhaus ohne Belegabteilung aus. Dabei hatten die Klinik und der Arzt vereinbart, dass die Leistungen selbstständig ausgeführt werden und dass kein Anstellungsverhältnis vorliegt. Allerdings ergab die Statusfeststellung des Arztes etwas anderes. Danach war er in dem Krankenhaus abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Denn der Arzt war eng in die Abläufe und Vorgänge des Krankenhauses eingebunden. Zudem entschied der Chefarzt über Aufnahme und Entlassung der Patienten und hatte auch bei Meinungsverschiedenheiten das letzte Wort. Die Gesamtverantwortung für die Patienten lag bei der Klinik, sodass nicht von einer gänzlichen Weisungsfreiheit ausgegangen werden kann. Außerdem erhielt der Honorararzt für seine Operationen eine Vergütung vom Krankenhaus und hatte damit kein unternehmerisches Risiko zu tragen.
"Typische Kennzeichen für eine selbstständige Tätigkeit sind das unternehmerische Risiko, die eigene Betriebsstätte oder auch die freie Verfügung über die eigene Arbeitskraft und Arbeitszeit. Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung sind etwa die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Betriebes und die Weisungsbefugnis von Vorgesetzten", erklärt Jörg Treppner, zertifizierter Fachberater Gesundheitswesen und Partner der Kanzlei AJT.
Die Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit wurden in dem vorliegenden Fall nicht erfüllt, auch wenn die Parteien etwas anderes vereinbaren wollten. Denn der Honorararzt sei umfangreich in den Klinikbetrieb eingegliedert gewesen, sodass er selbst beim Operieren nicht freier als ein angestellter Arzt gewesen sei, stellte das LSG fest. Da dem ärztlichen Direktor sogar die letzte Entscheidung zufiel, habe der Honorararzt auch nicht komplett weisungsfrei arbeiten können. Wesentlicher als die vertraglichen Vereinbarungen für das Feststellen der Sozialversicherungspflicht, sei die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse.
Unterm Strich unterschied sich die Tätigkeit des Honorararztes in diesem Fall deutlich von der eines Belegarztes. Der Belegarzt nutzt zwar auch die Einrichtungen des Krankenhauses, allerdings trägt er die Gesamtverantwortung für seine Patienten. Auch die Tatsache, dass der Honorararzt kein unternehmerisches Risiko trug, sondern eine Vergütung von dem Krankenhaus erhielt, spricht gegen eine selbstständige Tätigkeit.
"Kliniken und Honorarärzte sollten daher genau aufpassen, wie sie ihre Zusammenarbeit vertraglich definieren und vor allem auch, wie sie die Vereinbarungen mit Leben füllen. Denn ansonsten kann eine Sozialversicherungspflicht selbst dann bestehen, wenn der Honorararzt auch als niedergelassener Arzt selbstständig arbeitet", so Treppner.
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