Lebensversicherungen müssen umformulieren

Sozialversicherungsrecht
05.06.201740 Mal gelesen
Wer selbst eine Lebens- oder Rentenversicherung besitzt, der kennt die Standmitteilungen nur zu gut, die einmal jährlich über den aktuellen Wert der Police informieren. Die Verbraucherzentralen haben jetzt bemängelt, dass diese Mitteilungen nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen.

Das aktuelle Urteil des Landgerichts Frankfurt ist eindeutig: Lebensversicherer müssen ihre Kunden über die Überschussbeteiligung informieren und somit einen wichtigen Teil der Verzinsung offenlegen, der bislang nicht in jedem Schreiben ausgewiesen werden musste. Das erläuterte ein Gerichtssprecher am Montag auf Anfrage. Dabei geht es um die Ausweisung der Überschussanteile und/oder darin garantierter Teilbeträge. Bisher ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig.

"Laut Gesetzesbeschluss haben Sie als  Verbraucher jetzt einen Anspruch darauf, alljährlich eine Information über den Stand der Überschussbeteiligung zu erhalten", erläutert Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. "Wie Sie vielleicht wissen, setzt sich die laufende Verzinsung klassischer Lebens- und Rentenversicherungen aus der Überschussbeteiligung und dem Garantiezins zusammen. Entsprechend der Wirtschaftslage und Anlagestrategie wird die Überschussbeteiligung jedes Jahr von den Versicherern neu festgesetzt. Mit diesem neuen Gesetz wurde nun nicht mehr als ein Mindestmaß an Informationen für Verbraucher festgelegt. Ein wichtiger Schritt also zu einer noch eindeutigeren und transparenteren Information für Sie als Versicherungsnehmer ", so Cäsar-Preller weiter.

Grundlage für diese Klage war eine Marktrecherche, die 68 sogenannte Standmitteilungen klassischer Kapitallebensversicherungen untersucht hatte. Das Ergebnis: Ein Viertel der Schreiben informierte nicht vollständig über die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben. Stellvertretend hatten die Verbraucherschützer gegen die Alte Leipziger geklagt, die daraufhin zwar vor dem Prozess noch einmal nachgebessert, aber keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Eine Forderung der Verbraucherzentrale wurde allerdings abgewiesen:  Die Versicherer sind demnach nicht verpflichtet, auch die Überschussanteile der letzten Jahre darzustellen. Die Alte Leipziger teilte bereits mit, das Urteil zu überprüfen.