Pflegenoten dürfen veröffentlicht werden, Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt

Sozialrecht
23.08.2011536 Mal gelesen
Das LAG Sachsen-Anhalt hat entschieden: Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Pflegeanbieter veröffentlichte negative Bewertungen ihrer Leistungen grundsätzlich dulden.

Für eine Beurteilung müssten allerdings mindestens zehn Pflegebedürftige einbezogen werden, um statistisch brauchbare Zahlen zu erhalten, führte das Gericht aus (Aktenzeichen: L 4 P 44/10 B ER).

Ein ambulanter Dienst war der Kläger in dem Verfahren. Er hatte die Note 5 für seine "pflegerischen Leistungen" erhalten. Es waren lediglich fünf Pflegebedürftige befragt worden - daher untersagten die Richter die Veröffentlichung der Bewertung.

Die Zahl 5 ist zwar als Untergrenze in den Prüfvorschriften des Sozialgesetzes gesetzt. Das hält das Landessozialgericht jedoch nicht für verfassungskonform. Denn wissenschaftlichen Auswertungen der bisher veröffentlichten Ergebnissen nach könnten Aussagen bei einer zu kleinen Basis von Befragten zweifelhaft sein.

Im Sozialgesetzbuch ist vorgeschrieben, dass Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste regelmäßig geprüft werden und dass die Ergebnisse dann veröffentlicht werden. Die Richter stellten grundsätzlich klar, dass dabei aber nicht vorgesehen sei, dass Pflegeanbieter die Veröffentlichung der Ergebnisse durch Verfahren jahrelang blockierten.

Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen
- Wirtschaftsmediatorin (IHK) -
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