Kosten für Kryo-Versuch bei IVF-Behandlung ist von PKV zu erstatten! - www.kinderwunschanwalt.de

Soziales und Sozialversicherung
18.09.20092817 Mal gelesen

Regelmäßig lehnen Versicherer (PKV) die Kostenerstattung für Kryo-Versuche bei IVF-Behandlungen ab. Dies ist nach unserer Auffassung falsch.

Die Kryokonservierung und das Auftauen kryokonservierten Materials sind nämlich Kosten der Heilbehandlung. Unter Heilbehandlung fallen diejenigen ärztlichen Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit auf den Linderungserfolg abzielen. Eine Aufspaltung in Teilakte ohne Rücksicht auf deren medizinischen Handlungssinn ist insoweit nicht vorzunehmen. Gerade die Entnahme von Eizellen bei der Frau stellt einen belastenden medizinischen Eingriff dar, der für folgende Versuche durch kryokonserviertes Material erheblich gemildert werden kann. Damit sind die Leistungen der Kryokonservierung und des Auftauens kryokonservierten Materials als Teilmaßnahmen der vorgenommenen ärztlichen Heilbehandlung anzusehen. Selbst wenn sie nicht als Teil der Heilbehandlung angesehen würden, wäre der Versicherer verpflichtet, diese Kosten zu erstatten. Der Erstattungsanspruch würde sich in diesem Fall zumindest aus §§ 62, 63 VVG i.V.m. § 178 a VVG ergeben. Die erfolgten Maßnahmen der Kryokonservierung dienen nämlich auch dazu, ansonsten kostenaufwendigere Maßnahmen der Heilbehandlung zu vermeiden; so haben entschieden u.a.

  • LG Magdeburg mit Urteil vom 05.04.2006, Az. 11 O 195/06
  • LG Dortmund mit Urteil vom 10.04.2008, Az. 2 O 11/07

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