Kein Erstattungsanspruch eines infertilen Mannes gegen private Krankenversicherung (PKV) bei In-vitro-Fertilisation (IVF) mit fremdem Samen.
Der infertile verheiratete Mann hat gegen seine private Krankenversicherung keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer In-vitro-Fertilisation, bei der die Eizellen seiner Ehefrau mit dem Samen eines Dritten befruchtet werden. Eine Heilbehandlung liegt nämlich nur dann vor, wenn hierdurch die eingeschränkte oder nicht vorhandene biologische Körperfunktion umgangen und/oder ersetzt wird. Bei der Verwendung von Samen eines Dritten wird durch die künstliche Befruchtung die biologisch nicht vorhandene oder eingeschränkte Körperfunktion jedoch gerade nicht ersetzt, da das Kind dem Mann biologisch nicht als Erzeuger zugeordnet werden kann.
so LG Mannheim, Urteil vom 28.08.2009, 1 S 78/09