LSG Rheinland-Pfalz: Gesetzliche Krankenkasse darf nicht für niederländische Versandapotheke werben

Soziales und Sozialversicherung
10.07.2009 1342 Mal gelesen

Weist eine gesetzliche Krankenkasse in einem Rundschreiben an ihre Mitglieder auf einen "Bonus" hin, wenn diese zuzahlungspflichtige Arzneimittel über eine ausländische (hier: niederländische) Versandapotheke beziehen, verstößt die Krankenkasse damit gegen die Bestimmungen der in Rheinland-Pfalz geltenden Arzneimittelverträge (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Juni 2009 - L 5 AS 57/09 B ER).

Sachverhalt
 
Eine Betriebskrankenkasse hatte an ihre Mitglieder Werbebroschüren einer niederländischen Versandapotheke verschickt und in einem Begleitschreiben u.a. für einen "persönlichen Bonus" geworben, den die Versicherten bei dieser Apotheke auf zuzahlungspflichtige Arzneimittel und frei verkäufliche Produkte erhielten. Eine in Rheinland-Pfalz tätige Apothekerin forderte die Betriebskrankenkasse erfolglos zur Unterlassung und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und wandte sich sodann mit einem Eilantrag auf Unterlassung gegen das Vorgehen der Betriebskrankenkasse.
 
Entscheidungsgründe
 
Das LSG Rheinland-Pfalz hat der Betriebskrankenkasse antragsgemäß eine derartige Werbung bei ihren in Rheinland-Pfalz wohnhaften Mietgliedern untersagt.
 
Aus den zwischen dem Apothekerverband Rheinland-Pfalz einerseits und verschiedenen Krankenkassen und Krankenkassenverbänden, u.a. dem Landesverband der Betriebskrankenkassen, geschlossenen Arzneilieferverträgen ergäbe sich, dass eine Beeinflussung von Versicherten zugunsten einer bestimmten Apotheke oder anderen Abgabestelle unzulässig sei.
 
Der Versand der Werbebroschüren einer niederländischen Versandapotheke nebst Begleitschreiben, in dem u.a. für einen "persönlichen Bonus" geworben wird, den die Versicherten bei dieser niederländischen Apotheke auf zuzahlungspflichtige Arzneimittel und frei verkäufliche Produkte erhielten, sei eine unzulässige Werbung der Betriebskrankenkasse. Die Grenze der sachlichen und neutralen Information sei durch das Rundschreiben überschritten worden, insbesondere habe der Hinweis auf das Bonussystem Anlockwirkung.
 
Kommentar
 
Der Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz steht in Einklang mit dem in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt ergangenen Beschluss des LSG Hessen (Az.: L 8 KR 199/06) vom 23. Mai 2007, wonach die von der Krankenkasse AOK Hessen betriebene offensive Werbung für Versandapotheken rechtswidrig gewesen sei. Die AOK Hessen hatte, u.a. über ihre Mitgliederinformationsschrift "Aktuell" sowie in umfangreichen Telefonaktionen für den Bezug von Medikamenten über Versandapotheken wie DocMorris, Mycare und Sanicare geworben. Dabei wurden die Versicherten u.a. damit angesprochen, dass die Versandapotheken den AOK-Versicherten Ermäßigungen bei den Zuzahlungen sowie günstigere Preise bei nicht verschreibungspflichtigen Produkten anböten. Die AOK Hessen gab 12.000 bis 13.000 Adressen von Versicherten, die Interesse an dieser Form des Medikamentenbezugs geäußert hatten, an Versandapotheken weiter, überwiegend an DocMorris. Das LSG Hessen untersagte der AOK Hessen die weitere Werbung für Internet(versand)apotheken. Die Werbeaktionen stellten einen Verstoß gegen den zwischen den Krankenkassen und dem Apothekerverband geschlossenen Arzneiliefervertrag dar, in dem eine Beeinflussung der Versicherten zugunsten bestimmter Apotheken untersagt sei.
 
Die ergangenen Beschlüsse des LSG Rheinland-Pfalz und des LSG Hessen sind insgesamt zu begrüßen. Die Arzneilieferverträge sehen vor, dass eine Beeinflussung der Versicherten zugunsten bestimmter Apotheken oder anderer Abgabestellen durch die Krankenkassen untersagt ist. Sowohl die Übersendung der Werbebroschüren in Rheinland-Pfalz durch die Betriebskrankenkasse als auch die Telefonaktionen der AOK Hessen dienten nicht der Information, sondern unzweifelhaft einer Beeinflussung zugunsten bestimmter Apotheken und waren daher antragsgemäß zu untersagen.
 
Die vorgenannten Beschlüsse des LSG Rheinland-Pfalz und des LSG Hessen dürften Signalwirkung für die Krankenkassen hinsichtlich weiterer "Boni"-Aktionen haben.
 
Für Rückfragen zum Thema wenden Sie sich bitte an:
 
Miriam Germer, MLE
Rechtsanwältin
Tel.: 0511 - 53460 207