Schwerbehinderung bei Depression, LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.07.2016, L 13 SB 46/14

Schwerbehinderung bei Depression, LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.07.2016, L 13 SB 46/14
02.01.2017482 Mal gelesen
Auch eher leichte Depressionen können bei weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dazu führen, dass insgesamt eine Schwerbehinderung festzustellen ist.

Bestehen unstreitig erhebliche Funktionsbeeinträchtigungen, die einen Einzel-Grad der Behinderung von 40 begründen, und tritt eine rezidivierende Depression hinzu, die mit einem Einzel-Grad von 20 zu bewerten ist und in ihren Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft keine Überschneidungen mit den übrigen Funktionseinschränkungen aufweist, ist eine weitere Anhebung des Grades der Behinderung auf 50 geboten. 

Aus der Einnahme eines antidepressiven Medikamentes in relativ niedriger Dosis können nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf das (Nicht-) Bestehen einer Depression gezogen werden. 

Das Urteil (pdf) kann hier angesehen werden.