Berufskrankheit nach Zwangshaltung - SG Dortmund, Urteil vom 22.05.2015 – S 18 U 113/10

Soziales und Sozialversicherung
19.07.2015299 Mal gelesen
Der Beruf eines Menschen prägt nicht nur sein Sozialverhalten. Die Gesundheit hängt ebenso von ausgeübten Tätigkeiten ab. Das zeigt sich besonders bei Jobs mit gewissen Zwangshaltungen. Da nutzt sich schon mal ein Gelenk ab, Schmerzen und Bewegungseinschränkungen stellen sich ein ...

Der Fall: Gas- und Wasserinstallateur I. hatte in seinem Handwerkerleben mehr als 13 000 Stunden kniebelastende Tätigkeiten ausgeübt. Mit der so genannten "Fechterstellung" - das rechte Knie auf dem Boden, das linke gebeugt - hatte er sich rechts eine einseitige Kniegelenksarthrose zugezogen. Berufskrankheit? Die BG meinte nein: keine berufliche Verursachung erkennbar.

Das Problem: Berufskrankheiten sind "Krankheiten, die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz . begründenden Tätigkeit erleiden." Sobald irgendwie innere Ursachen ins Spiel kommen, lehnt die BG die Annahme einer Berufskrankheit gerne ab. Eine Arthrose kann zwar jeder bekommen - I. hatte sie aber nur in einem Kniegelenk - und das hat ihm geholfen.

Das Urteil: I.'s Kniegelenksarthrose ist eine Berufskrankheit. "Der altersvorauseilende Befund" seines rechten Kniegelenks entspricht seiner "jahrelangen kniebelastenden Arbeitshaltung in der Fechterstellung." Nur parallele Veränderungen beider Kniegelenke deuten auf eine innere Ursache hin (SG Dortmund, Urteil vom 22.05.2015 - S 18 U 113/10 - Pressemitteilung).

Die Konsequenz: I. hat nun Anspruch auf eine Verletztenrente - wenn die erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig wird. Auch dieses Verfahren zeigt, dass es oft ein langer Weg ist, bis man in BG-Sachen sein Recht bekommt. Die Sozialgerichte und die Parteien hängen hier in hohem Maße von Sachverständigengutachten ab. Da dauert es halt eben manchmal etwas länger.