Perücke als Hilfsmittel? - BSG, 22.04.2015 - B 3 KR 3/14 R

Soziales und Sozialversicherung
07.05.2015518 Mal gelesen
Der Verstand kommt, wenn die Haare weichen. Die alte Volksweisheit tröstet Betroffe-ne nicht wirklich. Das volle Haupthaar schützt den Kopf vor Kälte und UV-Strahlen und rundet irgendwie das Erscheinungsbild eines Menschen ab. Aber muss die Krankenkasse bei Haarlosigkeit eine Perücke finanzieren?

Der vereinfachte Fall: Kläger K. - Jahrgang 1938 - litt seit 1983 an totaler Haarlosigkeit. Bis 2006 hatte ihn die Krankenkasse mit Perücken versorgt. Seinen Antrag auf Neuversorgung lehnte sie jedoch ab. Begründung unter anderem: Kahlköpfigkeit werde bei Männern nicht als störend empfunden, die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sei dadurch nicht beeinträchtigt.

Das Problem: Versicherte haben nach dem Gesetz "Anspruch auf Versorgung mit . Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen." Weiter vorausgesetzt, es handelt sich dabei nicht um allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens.

Das Urteil: Grundsätzlich können Perücken schon Hilfsmittel sein. Haarverlust allein ist bei älteren Männern jedoch keine Krankheit. Zwar geht ein vollständiger Haarverlust über eine alterstypische Glatzenbildung hinaus, hat aber nur bei entstellender Wirkung Krankheitswert - und das war bei K. objektiv nicht der Fall (BSG, Urteil vom 22.04.2015, B 3 KR 3/14 R - Pressemitteilung).

Die Konsequenz: K. muss die nächste Perücke selbst finanzieren. Die Krankenkasse hat seine Versorgung zu Recht abgelehnt. Den Umstand, dass K. die Haarlosigkeit subjektiv als entstellend empfand, hielt das BSG für unbeachtlich. Merkwürdiger Weise betonte es aber  den Krankheitscharakter völligen Haarverlustes bei "einem jungen Mann".