Der Fall: Arbeitnehmerin N. stürzte während ihrer Mittagspause und zog sich eine Halsmarkquetschung zu. Sie hatte den Betrieb verlassen, um außerhalb etwas zu erledigen. Was genau, blieb unklar. Wollte N. nur zu einer Reinigung oder auch in einem neben der Reinigung liegenden Fastfood-Restaurant etwas zu essen holen? Die Berufsgenossenschaft sah keinen Arbeitsunfall.
Das Problem: Während die reine Nahrungsaufnahme keine versicherte Tätigkeit, sondern Privatvergnügen ist, besteht für den Weg dahin schon gesetzlicher Unfallschutz. Man muss diesen feinen Unterschied nicht verstehen, das ist einfach so. Schwierig wird es jedoch, wenn der Weg zum Essen auch anderen Zwecken dient. Das kostet dann schon mal den Versicherungsschutz.
Das Urteil: Ein Arbeitnehmer ist auf einem während seiner Mittagspause zurückgelegten Weg nur dann gesetzlich unfallversichert, wenn er unterwegs ist, um sich etwas zu essen zu kaufen. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn der Weg zur Nahrungsaufnahme durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird (LSG Hessen, Urteil vom 24.03.2015, L 3 U 225/10).
Die Konsequenz: N. bekommt keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Das ist bitter für sie - im Ergebnis aber konsequent. Die gesetzliche Unfallversicherung soll Schäden ausgleichen, die im engen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Private Angelegenheiten bleiben private Angelegenheiten - worauf schon bei der Unfallanzeige zu achten ist .