Rentenversicherungspflicht selbstständiger Lehrer und Dozenten: Unterbricht vorübergehende Auftragslosigkeit die Versicherungspflicht?

Soziales und Sozialversicherung
21.04.2014832 Mal gelesen
Selbstständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, sind in der gesetzlichen RV versicherungspflichtig. Voraussetzung ist allerdings, dass sie tatsächlich „tätig“ sind.

Wann ist die Tätigkeit und damit die Rentenversicherungspflicht unterbrochen? Mit dieser Frage befasst sich das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 30.10.2013 (B 12 R 3/12 R). In der Entscheidung ging es um einen Lehrer, der über mehrere Jahre eine Tätigkeit als selbstständiger Dozent für einen Bildungsträger ausübte, allerdings nicht durchgängig, sondern mit regelmässigen Unterbrechungen. In den jeweiligen Zwischenzeiträumen meldete er sich arbeitslos.

Im Anschluss an eine erneute Arbeitslosmeldung hatte der Kläger dem Rentenversicherungsträger die Unterbrechung seiner Tätigkeit und zugleich die Einstellung der Beitragszahlungen zur Rentenversicherung für den Zeitraum der Unterbrechung angezeigt. Der Rentenversicherungsträger erkannte die Zahlungseinstellung nicht an, forderte allerdings für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit nur einen reduzierten Beitrag. Gegen diese Beitragsforderung war die Klage in zwei Instanzen zunächst erfolgreich. Das Bundessozialgericht hob die Berufungsentscheidung des Landessozialgerichts jedoch auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück.

In den Entscheidungsgründen setzt sich das BSG mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen trotz vorübergehender Auftragslosigkeit noch von einer die Rentenversicherungspflicht begründenden Tätigkeit auszugehen bzw. im Gegensatz dazu eine echte Unterbrechung eingetreten ist. Das BSG führt aus, dass es für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen RV nicht allein auf die bloße Zugehörigkeit zu der Berufsgruppe der Lehrer ankomme. Das Gesetz verlange zudem, dass der Betroffene auch selbstständig "tätig" ist, also bezogen auf den Beruf auch tatsächlich nennenswerte Aktivitäten entfaltet. Im Einzelnen wird ausgeführt: "Selbstständig tätige Lehrer und Erzieher", die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, sind in der gesetzlichen RV versicherungspflichtig. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Tätigkeit als "selbstständiger Lehrer" sind nicht eng zu verstehen. Sie sind vielmehr bereits dann erfüllt, wenn durch den Betroffenen im konkreten Fall eine spezielle Fähigkeit durch praktischen Unterricht vermittelt wird, wobei es nicht darauf ankommt, ob eine besondere pädagogische Ausbildung durchlaufen wurde, ob es ein etwa durch Ausbildungsordnungen geregeltes Berufsbild des (selbstständigen) Lehrers gibt, oder ob die Erwerbstätigkeit innerhalb eines eigenen Betriebes ausgeübt wird. Allerdings führt zur Annahme einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen RV nicht schon die bloße Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe hier derjenigen der Lehrer , vielmehr verlangt der Gesetzeswortlaut, dass der Betroffene auch selbstständig "tätig" ist, also bezogen auf den im Gesetz genannten Beruf auch tatsächlich nennenswerte Aktivitäten entfaltet. Das LSG hat vor diesem Hintergrund eine Versicherungspflicht des Klägers verneint, weil er aufgrund der (offenbar von vornherein) befristeten Tätigkeit für den Bildungsträger in der streitigen Zeit danach nicht mehr (für dieses) selbstständig tätig gewesen sei, obwohl er ein erneutes Engagement bei dem Bildungsträger wieder in Aussicht gehabt habe. Hieraus hat es geschlossen, dass keine in der sozialrechtlichen Literatur für bestimmte Sachverhaltskonstellationen diskutierte, versicherungspflichtunschädliche (kurzfristige) Unterbrechung der Tätigkeit, zB wegen Krankheit vorliege, sondern angesichts des Zeitraums von ca vier Monaten eine (echte) für die Bejahung der RV-Pflicht schädliche Unterbrechung der tatsächlichen Tätigkeit. Zugleich hat das LSG eine (endgültige) Beendigung der selbstständigen Tätigkeit und damit ein (endgültiges) Ende der Versicherungspflicht ausdrücklich verneint. Diese Argumentation und seine ergänzenden Erwägungen tragen nicht den von ihm gezogenen Schluss des Fehlens von Versicherungspflicht in der gesetzlichen RV.  (wird im einzelnen begründet ....)

Das BSG kommt zu dem Ergebnis, dass in jedem konkreten Einzelfall ermittelt werden muss, ob der betreffende Lehrer trotz vorübergehender Auftragslosigkeit außerhalb der Erbringung von reinen Unterrichtsleistungen sonstige der selbstständigen Lehrtätigkeit mit zuzurechnende Arbeiten verrichtet. In Betracht kommen insoweit Bemühungen um weitere Aufträge am Markt oder Aktivitäten der Vor und Nachbereitung von Lehrstunden. Gerade bei Personen wie Lehrern, die typischerweise über wenige eigene Betriebsmittel und regelmäßig kein eigenes Personal verfügen, komme diesen Aktivitäten besonderes Gewicht zu. Bei diesem Personenkreis lasse sich die Frage, ob eine die RV-Pflicht begründende Tätigkeit (noch bzw weiter) ausgeübt wird, letztlich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen. Um eine solche Schlussfolgerung in die eine oder andere Richtung ziehen zu können, verbiete sich ein Rückgriff auf bloße "Allgemeinplätze." Vielmehr seien klare Tatsachenfeststellungen zu treffen, von denen sich dann in einer Gesamtabwägung aller Umstände entsprechende Folgerungen ableiten lassen.

Bundessozialgericht - Urteil vom 30.10.2013 - B 12 R 3/12 R

 

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