Keine Verpflichtung zu Neuabschlüssen

Soziales und Sozialversicherung
27.08.20071890 Mal gelesen

Bei einer Kündigung der Courtagezusage kann ein Versicherer dem Makler die Fortzahlung von Bestandscourtagen für selbst vermittelte Bestände nicht ohne weiteres verweigern. Was aber gilt, wenn es sich um Maklerbestände handelt, die von einem anderen Makler stammen und übertragen wurden? In der Volksfürsorge-Entscheidung (Aktenzeichen 415 0 53/05) entschied das Landgericht Hamburg diese Frage.

Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg gilt Gleiches für übertragene Bestandscourtagen.
Die Courtagezusage des Versicherers sei dahin auszulegen, vermittelte und übertragene Bestände gleich zu behandeln. Der Versicherer habe ausdrücklich bestätigt, dass der Makler auch die Betreuung der von früheren Maklern vermittelten Verträge übernehme. Daher könne sich der Versicherer auch für den übertragenen Bestand nicht durch Kündigung der Courtagezusage der Pflicht zur Abrechnung und Zahlung der Betreuungscourtage einseitig entziehen.
Die Frage, wer die Versicherung künftig betreue, stehe außerhalb der Rechtsmacht des Versicherers.

Makler ist dem Versicherungsnehmer verpflichtet
Soweit bei der Courtagezusage und bei der Übertragung des Fremdbestandes ausdrücklich festgehalten wird, dass der Makler selbständiger Handelsmakler gemäß § 93 HGB sei, habe der Versicherer anerkannt, den übernehmenden Makler so zu behandeln, als habe dieser die Verträge in seiner Funktion als Versicherungsmakler vermittelt. Der Makler stehe mithin in einem Vertragsverhältnis allein zum Versicherungsnehmer, dessen treuhänderischer Sachwalter er sei. Es stehe dem Versicherer zwar frei, von einem Makler vermittelte Verträge nicht abzuschließen. Im Fall des Abschlusses sei er jedoch kraft Handelsbrauchs allein verpflichtet, die Abschlusscourtage zu zahlen. Bei entsprechender Gestaltung der Courtagezusage sei auch eine Bestandscourtage geschuldet.
Die Rechtslage bei der Geschäftsbeziehung zwischen einem Versicherungsmakler und einem Versicherer sei keine andere als diejenige zwischen Agent und Versicherer, weil Versicherungsmakler und Versicherer ein Doppelrechtsverhältnis begründeten. Es stehe nicht im Belieben des Versicherers, über den Kopf der Versicherungsnehmer hinweg den Makler von dessen Betreuungstätigkeit, die er den Versicherungsnehmern schulde, zu entbinden und ihm die hierfür zugesagte Courtage zu streichen. Nur dem Versicherungsnehmer obliege die Entscheidung eines Maklerwechsels. Dies gelte auch, wenn er bei vorausgegangenen Maklerwechseln nicht in die Übertragung ihrer Versicherung eingebunden gewesen sei, weil die bisherigen Maklerfirmen erloschen oder insolvent seien. Unter diesen Umständen reiche es aus, dass der übernehmende Makler nach wie vor dazu bereit und in der Lage sei, die Versicherungsnehmer zu betreuen. In diesem Falle könne eine vom Versicherer erklärte Kündigung der Courtagezusage allenfalls Auswirkungen auf das Neugeschäft haben.
Die Kündigung des Courtageabkommens, mit dem einem Versicherungsmakler ein Versicherungsbestand zur Betreuung übertragen sei, könne sich lediglich auf die Höhe der Bestandscourtage auswirken. Lege der Versicherer aber nicht dar, dass die dem Versicherungsmakler im Courtageabkommen versprochene Bestandscourtage die übliche Höhe überschreite, sei davon auszugehen, dass die Courtage in der bisherigen Höhe fortzuzahlen sei.

Unbefriedigendes Neugeschäft kein Kündigungsgrund
Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung einer Courtagezusage sei aber nach Ansicht des Landgerichts Hamburg nicht schon dann gegeben, wenn der Versicherer unzufrieden sei, dass der Versicherungsmakler kein ausreichendes Neugeschäft mehr vermittle. Den Makler treffe, anders als den Agenten, keine Verpflichtung, sich um Abschlüsse zu bemühen. Der Versicherer sei daher aus einer Zusage von Bestandscourtagen über die Beendigung der Courtagezusage hinaus verpflichtet, solange die übertragenen Versicherungsverträge fortbestünden und solange der Makler für den Versicherungsnehmer als Makler tätig sei. Der Versicherer könne sich gegenüber einem Versicherungsmakler auch nicht darauf berufen, der Makler erbringe gar keine Betreuungsleistungen. Eine solche Rüge sei allein dem Versicherungsnehmer vorbehalten.

Ansprechpartner für das Vertriebsrecht: Rechtsanwalt Heiko Wenzel