Die Auskunftspflicht im Versicherungsfall

Soziales und Sozialversicherung
14.08.2012317 Mal gelesen
Der Versicherungsfall in der privaten Berufsunfähigkeits- und Krankheitskostenversicherung legt dem Versicherungsnehmer (VN) umfassende Auskunftsverpflichtungen auf. Hier gibt es immer wieder Probleme, die nur über einen Anwalt zu regeln sind.

Der Versicherungsfall in der privaten Berufsunfähigkeits- und Krankheitskostenversicherung legt dem Versicherungsnehmer (VN) umfassende Auskunftsverpflichtungen auf. Der Versicherer (VR) muss in der Lage sein, aufgrund der erteilten Angaben den Eintritt des Versicherungsfalles, seine Leistungspflicht und deren Umfang beurteilen zu können. Allerdings werden in diesem Zusammenhang bisweilen Fragen gestellt, die sich nicht nur auf den konkreten Versicherungsfall, sondern auf den gesamten Krankheitsverlauf des VN auch vor Vertragsschluss beziehen. Konsequenz kann eine erneute Prüfung des VR zur ordnungsgemäßen vorvertraglichen Anzeige bereits bestehender Erkrankungen sein. Wird hier eine Anzeigepflichtverletzung festgestellt, drohen Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung des Versicherungsvertrags.

Der VN ist nicht grundsätzlich verpflichtet, alle Gesundheitsdaten im Versicherungsfall (erneut) offen zu legen. Seine Auskunftsverpflichtung erstreckt sich zunächst nur auf die "Leistungspflicht" im konkreten Versicherungsfall. Der VR kann damit den VN nicht zwingen, Informationen über vorvertragliche Umständen zu erteilen oder Datenerhebungen zu ermöglichen, um das Vorliegen einer etwaigen vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung zu überprüfen. Eine Ausnahme bilden gegebenenfalls konkrete Hinweise im Rahmen des Versicherungsfalls.

Der VN sollte daher die erbetenen Informationen einer genauen Prüfung unterziehen und sich durch eine auf Versicherungsrecht spezialisierte Kanzlei beraten lassen. Unsere erfolgreichen Fachanwälte für Versicherungsrecht vertreten Sie gern bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche.

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