BGH, Beschluss v. 21.09.2011 IV ZR 227/09: Reisekrankenversicherer muss zahlen, weil die Frage, wann unerwartete oder nicht vorhersehbare Krankheiten vorliegen, sich nach der subjektiven Sichtweise des Versicherungsnehmers richtet

Soziales und Sozialversicherung
23.07.2012482 Mal gelesen
Der Fall handelte von einem Herzinfarkt, welcher während einer Reise von Deutschland nach den Philippinen beim Versicherungsnehmer auftrat. Es dreht sich um die Frage, ob der Infarkt aufgrund der Vorerkrankungen vorhersehbar und damit nicht mehr unerwartet war.

 Die Entscheidung

Auch ohne Sachverständigengutachten konnte das Gericht allein aufgrund der bekannten Sicht des Versicherungsnehmers davon ausgehen, der Infarkt unvorhersehbar und damit eine versicherte Erkrankung war. Der Versicherer muss diese Behandlungskosten zahlen.

 

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