Der Fall
handelte von einem Herzinfarkt, welcher während einer Reise von Deutschland nach den Philippinen beim Versicherungsnehmer auftrat. Es dreht sich um die Frage, ob der Infarkt aufgrund der Vorerkrankungen vorhersehbar und damit nicht mehr unerwartet war.
Die Entscheidung
Auch ohne Sachverständigengutachten konnte das Gericht allein aufgrund der bekannten Sicht des Versicherungsnehmers davon ausgehen, der Infarkt unvorhersehbar und damit eine versicherte Erkrankung war. Der Versicherer muss diese Behandlungskosten zahlen.
Angebot
Wir haben uns auf die bundesweite Vertretung von Versicherungskunden spezialisiert. Gern skizzieren wir Ihnen im Rahmen eines kostenfreien orientierenden Gespräches die möglichen Abläufe der Mandatsabwicklung. Gern können Sie uns hierfür auch das Ablehnungsschreiben des Versicherers, Ihre Police, die geltenden ARB sowie eventuell vorhandene Daten der Rechtschutzversicherung übermitteln.