Scheinselbstständigkeit – GmbH-Geschäftsführer – Unternehmensberater als Fremdgeschäftsführer

Soziales und Sozialversicherung
29.10.20111026 Mal gelesen
Fremdgeschäftsführer gelten in der Regel als abhängig beschäftigt und werden nur selten als selbständig anerkannt. Geht die Beratung allmählich in eine Geschäftsführung über, können Beitragsforderungen drohen. Eine Grauzone.

Die gesetzlichen Regelungen lassen eine eindeutige Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit häufig nicht zu.Wird ein entsprechender Fall von den Versicherungsträgern im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgegriffen, kommt es darauf an, die Merkmale der jeweiligen Tätigkeiten und ggf. auch die Unterschiede der einzelnen Beratungsphasen klar herauszuarbeiten. In dem nachfolgend dokumentierten Fall gelang es, durch Verhandlungen mit der Deutschen Rentenversicherung eine Beitragsforderung von ursprünglich 111.586,01 EUR auf letztlich 39.199,33 EUR zu reduzieren.

Anhörung der Deutschen Rentenversicherung und Ankündigung der Beitragsforderung

Stellungnahme im Anhörungsverfahren

Beitragsbescheid

 

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