Heimvertrag – Fortzahlung des Heimentgelts über den Sterbetag hinaus

Soziales und Sozialversicherung
05.08.2011943 Mal gelesen
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Klauseln in Heimverträgen mit Pflegeversicherten unzulässig und unwirksam sind, die eine Fortgeltung des Heimvertrages und eine Pflicht zur Fortzahlung von Bestandteilen des Heimentgeltes über den Sterbetag des Bewohners hinaus vorsehen.

Das Recht der gesetzlichen Pflegeversicherungsrecht trifft für Heimverträge mit Bewohnern, die stationäre Leistungen der sozialen Pflegeversicherung empfangen, eine spezielle, abschließende Regelung. § 87a Abs. 1 Satz 2 und 4 Sozialgesetzbuch 11 bestimmt, dass die Zahlungspflicht der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger mit dem Tag endet, an dem der Heimbewohner aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt. Vereinbarungen zwischen dem Pflegeheim und dem Heimbewohner oder dessen Kostenträger, die hiervon abweichen, sind nichtig. Die Anwendung der allgemeinen, Fortgeltungsvereinbarungen ist nur auf Verträge mit Bewohnern, die keine stationären Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, anzuwenden. Mit der Spezialregelung für Verträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung will der Gesetzgeber eine Doppelfinanzierung von Leerständen verhindern, da diese in der Praxis bereits bei den Verhandlungen der Pflegesatzparteien im Rahmen der Auslastungskalkulation berücksichtigt würden.

BVerwG - 2. 6. 2010 - 8 C 24.09

 

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden.  Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.

rkb-recht.de
Rechtsanwalt Joseph Sobaci
Hohenzollernstraße 25
30161 Hannover
Tel.: 0511/27 900 182
Fax: 0511/27 900 183
www.rkb-recht.de
sobaci@rkb-recht.de