Erwerbsminderung – Erwerbsunfähigkeit: Worauf kommt es für einen erfolgreichen Rentenantrag an?

Soziales und Sozialversicherung
02.08.20111922 Mal gelesen
Das entscheidende Kriterium zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ist die Fähigkeit, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig zu sein. Der allgemeine Arbeitsmarkt umfasst sämtliche Tätigkeiten, die berufsmäßig ausgeübt werden, also auch einfachste Arbeiten.

Solange ein Restleistungsvermögen noch besteht, muss sich ein Versicherter auf jede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen und ggf. auch einen sozialen Abstieg in Kauf nehmen. Voll erwerbsgemindert ist nur, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Wer noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, ist nicht erwerbsunfähig. Auf die jeweilige Arbeitsmarktlage kommt es nicht an.

Es gibt aber Fälle, in denen trotz gesundheitlicher Leistungsfähigkeit die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente bestehen:

Ein wichtiger Fall ist die sogenannte schwere spezifische Leistungsbehinderung. Diesen Begriff verwendet man, wenn jemand zwar - allgemein betrachtet - noch erwerbstätig sein könnte, aber aufgrund bestimmter Einschränkungen gehindert ist, selbst einfachste Tätigkeiten berufsmäßig auszuüben.

Für Rentenantragsteller ist es deshalb wichtig, ggf. mit Unterstützung des Arztes möglichst konkret zu analysieren, welche Einschränkungen konkret bestehen und welche Tätigkeiten noch ausgeübt werden können.

Ein häufiger Anwendungsfall ist die Gebrauchsunfähigkeit einer Hand oder gar eines ganzen Armes. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem Urteil vom 26.03.2010 (L 4 R 3765/08) entschieden, dass ein Versicherter, der die rechte Hand und den rechten Arm funktional nicht mehr einsetzen kann und faktisch einarmig ist nicht mehr regelmäßig Geräte wie Telefonhörer halten und auch nicht mehr normal Schreiben oder Schlüssel betätigen kann. Das LSG lehnte es auch ab, den Versicherten auf eine Tätigkeit als Pförtner an einer Nebenpforte oder auf eine Tätigkeit als Museumswärter oder Museumsaufsicht zu verweisen. Eine Pförtnertätigkeit können zwar einarmig ausgeübt werden. Jedenfalls dann, wenn nicht die Haupthand, sondern die Hilfshand betroffen ist. Anders liegt der Fall, wenn die (bisherige) Haupthand nur noch stark eingeschränkt funktionsfähig ist und damit allenfalls noch als Beihand eingesetzt werden kann. Ein Pförtner hat nicht nur ein- und ausgehende Personen oder ein- und ausfahrende Fahrzeuge zu kontrollieren, sondern auch Schreibarbeiten zu verrichten. Dies können nicht mit der verbliebenen linken Hand bewältigt werden. Jedenfalls sind Schreibarbeiten in einem in der Arbeitswirklichkeit gewöhnlich geforderten Tempo ausgeschlossen. Auch auf eine Tätigkeit als Museumswärter könne nicht verwiesen werden. Denn Tätigkeiten als Museumswärter erfordern regelmäßig die Fähigkeit, Leitern zu besteigen und kurzfristig auf Leitern arbeiten zu können; hinzu kommen regelmäßig Verkaufstätigkeiten und Mithilfen beim Transport und bei der Verwahrung von Objekten (LSG Baden-Württemberg - 26.03.2010 - L 4 R 3765/08).

Eine weitere Fallgruppe, in denen die Gerichte eine schwere spezifische Leistungsbehinderung anerkannt haben, sind z.B. Sehstörungen: Sofern nur die Sehfähigkeit eines Auges aufgehoben, aber das andere Auge voll funktionstüchtig ist, muss zumindest geprüft werden, ob trotz der Aufhebung des räumlichen Sehens noch körperlich leichte und fachlich einfache Arbeiten, wie sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, z.B. am Fließband oder im Akkord angeboten werden, möglich sind. Denn gerade beim Kontrollieren und Prüfen von Waren ist ein exaktes Sehvermögen Voraussetzung (Bundessozialgericht - 23.05.2006 - B 13 RJ 38/05 R).

 

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