Der Versicherte beanspruchte seine private Krankentagegeldversicherung. In deren Geschäftsbedingungen (MB/KT 94) war die Formulierung enthalten, dass Arbeitsunfähigkeit vorliegt, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischen Befundvorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Der Versicherer berief sich erfolglos darauf, dass es lediglich äußere krankmachende Umstände am Arbeitsplatz gegeben hätte und der Versicherungsnehmer an sich seinem Beruf woanders hätte erfolgreich ausüben können. Denn aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers lässt die Verwendung des Begriffes berufliche Tätigkeit offen, ob es sich hierbei um die konkrete Tätigkeit am konkreten Arbeitsplatz oder aber um eine generelle Arbeitsunfähigkeit handelt. Vielmehr wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer annehmen, auch seine Tätigkeit am bisherigen Ort beim bisherigen Arbeitgeber gemeint sei.
Fazit:
Steht der ärztliche Befund - Mobbingopfer - fest, kann sich demnach der Versicherer nicht darauf berufen, dass die versicherte Person woanders ihrem Beruf nachgehen könnte und muss z.Bsp. Krankentagegeld zahlen.