Vandalismus

Soziales und Sozialversicherung
03.01.20071161 Mal gelesen

Der gerade vergangene Silvestertag gibt Anlass, auf eine BGH-Entscheidung jüngeren Datums hinzuweisen. Dem Kläger war aus seinem Cabrio ein CD-MP3-Player entwendet worden. Zu diesem Zweck hatte der Dieb eine Scheibe eingeschlagen. Außerdem fand der Kläger Beulen und Kratzer an der Karosserie und ein aufgeschlitztes Verdeck vor. Er hatte lediglich eine Teilkaskoversicherung, die gem. § 12 (1) I b der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) für Schäden einzutreten hat, welche durch Entwendung entstanden sind.

   

Das Gericht hat entschieden, dass lediglich der MP3-Player sowie der Schaden an der Fensterscheibe ersetzt werden müssen. Für die darüber hinaus begehrten Leistungen brauchte der Kaskoversicherer nicht einzutreten. Begründet wird das damit, dass § 12 (1) II f AKB ergänzend zu der oben zitierten Vorschrift für die Fahrzeugvollversicherung regelt, dass "darüber hinaus durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen" entstandene Schäden zu ersetzen sind. Das gilt aber eben nur in der Vollkasko und nicht in der Teilkasko. Nach Einschätzung des BGH sind die vorliegenden Schäden an Karosserie und Verdeck nicht "durch Entwendung", sondern aufgrund eines von der Entwendungshandlung unabhängigen Verhaltens des Diebes entstanden. Dafür kann eine Entschädigung nur verlangt werden, wenn Vollkaskoversicherungsschutz besteht.  

   

Wer also nach dem Silvesterfest Vandalismusschäden an seinem Kraftfahrzeug feststellen musste, kann eine Entschädigung nur bei Bestehen einer Vollkaskoversicherung verlangen.  

   

BGH, Urteil vom 17. Mai 2006, Az. IV ZR 212/05