Gesetzliche Krankenversicherung – Urteil des Niedersächsischen Landessozialgerichts vom 26.01.2011 (L 1 KR 461/09) zur Versicherungspflicht der Rentner

Soziales und Sozialversicherung
27.01.20111389 Mal gelesen
Das Urteil betrifft Fragen der Versicherungspflicht der Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung ab 01.04.2002.

Das niedersächsische Landessozialgericht hat nach mündlicher Verhandlung am 26.01.2011 entschieden, dass eine zunächst freiwillig versicherte Rentnerin, die nach einer zum 01.04.2002 in Kraft getretenen Gesetzesänderung nicht ausdrücklich (erneut) den Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung erklärt hatte, in die Pflichtversicherung fällt. Damit gab das Gericht einer Versicherten recht, die von der DAK zu Unrecht in der freiwilligen Krankenversicherung geführt wurde.

In dem Fall ging es um eine Rentnerin, die seit 01.09.1994 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezog. Ihr fehlten bestimmte Vorversicherungszeiten. Deshalb war sie zunächst von der Versicherungspflicht der Rentner ausgeschlossen. Statt dessen wurde eine freiwillige Versicherung bei der DAK begründet.  Das Bundesverfassungsgericht hatte in einem Beschluss vom 15.03.2000 (1 BvL 16/96 u.a.) entschieden, dass der Ausschluss derjenigen Rentner aus der Pflichtversicherung, denen die Vorversicherungszeiten fehlen, verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, für die Zeit ab dem 1. April 2002 neue Regelungen zu treffen. Der Beschluss des Verfassungsgerichts hatte zur Folge, dass mit Wirkung zum 01.04.2002 kraft Gesetzes die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung eintrat. Der Gesetzgeber entschied sich für eine Neuregelung des Beitrittsrechts. Alle betroffenen Rentner konnten innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Versicherungspflicht (also ab dem 01.04.2002) der freiwilligen Versicherung beitreten. Somit bestand das Beitrittsrecht also frühestens ab 01.04.2002 (Eintritt der Versicherungspflicht). Vor diesem Zeitpunkt konnte es nicht ausgeübt werden.

In dem entschiedenen Fall hatte die Klägerin vor diesem Stichtag zwar diverse Erklärungen dahingehend abgegeben, dass sie weiterhin freiwillig versichert bleiben wollte. Innerhalb der gesetzlichen Frist gab Sie jedoch keine Erklärungen ab. Erst später wurde ihr bewusst, dass die freiwillige Versicherung hinsichtlich der Beitragshöhe für sie nachteilig sein könnte. Sie beantragte bei der DAK, eine Pflichtversicherung ab 01.04.2002 festzustellen. Die DAK lehnte dies ab.

Das Landessozialgericht gab der Rentnerin Recht und entschied, dass es für den Fortbestand der freiwilligen Versicherung auf die ausdrückliche Erklärung innerhalb der sechs-Monats-Frist ankomme. Da die Rentnerin in diesem Zeitraum keine Erklärungen abgegeben habe, sei sie ab 01.04.2002 pflichtversichert.

Die Entscheidung des LSG ist noch nicht rechtskräftig. Der volle Wortlaut des Urteils wird hier veröffentlicht, sobald er bekannt ist.

Hinsichtlich der Beitragshöhe kann der Unterschied zwischen freiwilliger und Pflichtversicherung erhebliche Bedeutung erlangen. In der freiwilligen Versicherung ist bei der Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen. Dies kommt zB. immer dann zum Tragen, wenn der Versicherte neben den Renten- und Versorgungsbezügen auch Einkünfte aus Kapitalvermögen hat.

 

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