Schmerzensgeld nach Polizeiirrtum- BGH ändert Rechtssprechung

Schmerzensgeldrecht
15.09.201774 Mal gelesen
Wer durch einen Dritten körperliche oder seelische Schäden erleidet, hat Anspruch auf Schmerzensgeld. Nach neuer Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs können nun auch jene entschädigt werden, welche bei einem Polizeieinsatz irrtümlich verletzt worden sind.

Wer durch einen Dritten körperliche oder seelische Schäden erleidet, hat Anspruch auf Schmerzensgeld. Nach neuer Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs können nun auch jene entschädigt werden, welche bei einem Polizeieinsatz irrtümlich verletzt worden sind.

Künftig ist es möglich, neben dem Ersatz des Sachschadens auch ein Schmerzensgeld zu bekommen, wenn man durch Polizeigewalt oder andere Behördenmaßnahmen zu Schaden kommt. Wie der Bundesgerichtshof ( BGH ), welcher seinen Sitz in Karlsruhe hat, mitteilte, gab er seine frühere gegenseitige Rechtssprechung auf, bei der dies nicht der Fall war.

Hintergrund für diese Entscheidung war ein Schuss auf ein Dönerlokal im Raum Wiesbaden im Oktober 2010. Bei der sofort eingeleiteten Fahndung entdeckte die Polizei das mutmaßliche Tatfahrzeug auf einem Tankstellengelände. Der Kläger und sein Beklagter befanden sich im Verkaufs- und Kassenraum der Tankstelle.

Auf beide passte die übermittelte Personenbeschreibung, weshalb die Polizei davon ausging, dass es sich um die Täter handeln könnte. In diesem fall mussten sie außerdem davon ausgehen, dass die Täter eine Schusswaffe mit sich führen könnten, weshalb die Polizisten bei der Festnahme auch nicht gerade zimperlich vorgingen. Die beiden Männer wurden zu Boden gebracht und bekamen Handschellen angelegt, wobei einer der Kläger eine Schulterverletzung erlitt.

Später stellte sich heraus, dass es sich um eine Verwechslung handelte. Die beiden Männer hatten mit der Sache überhaupt nichts zu tun. Der Verletzte erhielt Schadenersatz, beziehungsweise medizinische Behandlung und gegebenenfalls Verdienstausfall. Ein Schmerzensgeld als Wiedergutmachung immaterieller Schäden erhielt er nicht.

Dies entspricht der ursprünglichen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs, welche nun durch ein neues Urteil revidiert worden ist, was dazu führt, dass dem Betroffenen erstmalig auch ein Schmerzensgeld zugesteht.


 

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