Abgasmanipulation ist „vergleichbar mit einem verschwiegenen erheblichen Unfallschaden“: Urteil des LG Stuttgart im Diesel-Abgasskandal

VW Abgasskandal Schadenersatz bei Diesel Fahrverboten
17.08.201815 Mal gelesen
Vor dem Landgericht Stuttgart konnte die Kanzlei baum reiter & collegen die Rechte eines Mandanten im Abgasskandal sowohl gegenüber dem Händler als auch der Volkswagen AG durchsetzen.

Vor dem Landgericht Stuttgart konnte die Kanzlei baum reiter & collegen die Rechte eines Mandanten im Abgasskandal sowohl gegenüber dem Händler als auch der Volkswagen AG durchsetzen. Das Gericht stellte eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung und Betrug fest und verurteilte beide beklagten Parteien als Gesamtschuldner zur Rückerstattung des Kaufpreises. Zusätzlich sprach das Gericht unserem Mandant Zinsen auf Schadensersatz in Höhe von 4% ab dem Zeitpunkt des Autokaufes im Jahr 2015 zu.

Der Kläger erwarb im Jahr 2015 ein Dieselfahrzeug des Herstellers SEAT bei einer SEAT Niederlassung. Mit Bekanntwerden der Softwaremanipulation von VW wurde schnell klar, dass die Tochter SEAT ebenfalls vom Abgasskandal betroffen ist. Unser Mandant verklagte daraufhin sowohl den Händler als auch die Volkswagen AG selbst und forderte Schadensersatz. Der Händler führte vor Gericht aus, dass er selbst von der Manipulation bis September 2015 keine Kenntnis hatte. Des Weiteren läge kein Sachmangel vor, da das Fahrzeug technisch sicher und fahrbereit sei. Das angebotene Softwareupdate sei zudem vom Kraftfahrtbundesamt freigegeben worden und koste in der Verarbeitung deutlich weniger als 100 Euro. Die Volkswagen AG selbst behauptete, der manipulierte Motor würde die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen, da die Emissionswerte unter Laborbedingungen korrekt seien. Es gäbe kein Gesetz, welches Emissionswerte unter realen Verkehrsbedingungen festsetze. Zudem könne der Kläger nicht beweisen, dass der Einbau der Manipulationssoftware vorsätzlich erfolgt sei.

Das Landgericht Stuttgart schmetterte diese Argumente jedoch zurecht ab und begründete sein Urteil wie folgt: Bezüglich des Händlers weist das betroffene Fahrzeug nicht die Beschaffenheit auf, die bei einem Fahrzeug üblich ist und die ein Käufer erwarten kann. Allein die Tatsache, dass es sicher und fahrbereit ist, reicht nicht aus, da ein Käufer erwarten darf, dass er ein Fahrzeug erhält, welches nicht in irgendeiner Weise manipuliert ist. Das von VW angebotene Softwareupdate ist unzumutbar, so das Gericht weiter. Denn es gibt berechtigte, durch Fachleute bestätigte Bedenken, dass andere Teile des Fahrzeugs dadurch beschädigt werden könnten. Zudem wurde das Vertrauen der Kunden in den Volkswagenkonzern durch die Softwaremanipulation und somit auch in ein nachträgliches Update der Software nachhaltig zerstört. Die SEAT Niederlassung hat den Mangel am Fahrzeug bis zuletzt bestritten und das Softwareupdate damit als reine Kulanzmaßnahme hingestellt. Von einer Bagatelle und einem quasi beiläufig zu beseitigenden Schaden kann aber keiner Rede sein.

Die Argumente der Volkswagen AG selbst ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten, da es der Meinung war, dass durch die Installation eine korrekte Messung der Stickoxidwerte verhindert und der Kunde getäuscht wurde. Es führte weiter aus: Selbst wenn Emissionswerte nur auf einem Prüfstand ermittelt werden und den realen Straßenverkehr nicht widerspiegeln, ist Sinn und Zweck solcher Untersuchungen doch der einer Vergleichbarkeit und Reproduzierbarkeit. Auch VWs Behauptung, dass die Vorstandsmitglieder keine Kenntnis von der Manipulation hatten, wurde nicht gehört. Diesbezüglich stellte das Gericht klar, dass die gezielte, planmäßige und langjährige Entwicklung und massenhafte Verwendung der Manipulationssoftware offenkundig nicht zufällig, sondern nur vorsätzlich erfolgen konnte. Das Verschweigen der Abschalteinrichtung beurteilte das Gericht als vergleichbar mit einem verschwiegenen erheblichen Unfallschaden.

Das Gericht verurteilte die beiden beklagten Parteien als Gesamtschuldner zur Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich der gefahrenen Kilometer). Zudem sprach das Gericht dem Kläger im Hinblick auf den zu zahlenden Schadensersatz einen Zinsanspruch in Höhe von 4% ab dem Zeitpunkt des Autokaufs im Jahr 2015 zu.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

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