VG Karlsruhe: Schadenersatz für Dieselfahrer

VW Abgasskandal Schadenersatz bei Diesel Fahrverboten
15.08.201819 Mal gelesen
Fahrzeuge, die vom Diesel-Abgasskandal betroffen sind und nicht mit einem Software-Updates ausgestattet wurden, dürfen auch weiterhin fahren. Dies entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe, das eine Betriebsuntersagung für entsprechende Fahrzeuge ablehnte.

Neues Urteil im Diesel-Abgasskandal

 

Fahrzeuge, die vom Diesel-Abgasskandal betroffen sind und nicht mit einem Software-Updates ausgestattet wurden, dürfen auch weiterhin fahren. Dies entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe, das eine Betriebsuntersagung für entsprechende Fahrzeuge ablehnte. Damit stimmte es dem Eilantrag eines Autokäufers zu, der Eigentümer eines Automobils vom Typ VW Amarok 2,0 TDI ist.

Schadenersatz für Dieselfahrer: Keine Benachteiligung

Im Fahrzeug des Antragstellers war ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut. Im Hinblick auf seine Stickoxid-Emissionen entspricht der Motor nicht der EG-Typgenehmigung. Der Eigentümer des Fahrzeuges nahm im Rahmen des VW-Abgasskandals nicht an der Rückrufaktion des Herstellers teil. Deshalb stattete der VW-Konzern sein Fahrzeug nicht mit einem Software-Update aus. Daraufhin untersagte ihm das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis im Dezember 2017 die Teilnahme am öffentlichen Verkehr. Das Landratsamt ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Deshalb durfte der Kläger das Fahrzeug trotz Widerspruchs ab sofort nicht mehr benutzen. Der Eigentümer des Fahrzeuges wehrte sich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen den Bescheid.

Schadenersatz für Dieselfahrer: Die Entscheidung

Deutsche Gerichte sprachen schon oft einen Schadenersatz für Dieselfahrer zu. Diese sollten nicht benachteiligt werden und auch keinem Fahrverbot unterliegen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe schloss sich diesem Vortrag an und gewährte den ersuchten Eilrechtsschutz. Das Gericht führte aus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht rechtmäßig war. Als Begründung der sofortigen Vollziehung sei lediglich angeführt worden, dass ein besonderes öffentliches Interesse daran bestehe, dass nicht vorschriftsmäßige Fahrzeuge aus dem öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe urteilte, dass es sich nicht um einen (dazu erforderlichen) Einzelfall handele. Außerdem sei die Begründung nicht nachvollziehbar, da die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt sei. Ob die Verfügung insgesamt rechtmäßig sei, sei irrelevant. Es bestehe kein öffentliches Interesse an einem Vollzug, da keine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bestehe.

 

https://www.diesel-verhandlung.de/

https://www.vw-verhandlung.de/

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