Verkehrsrecht: Wertminderung nach Unfall. GARCHOW NEGIZ KUHLMANN & COLLEGEN - Rechtsanwälte Düsseldorf

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
27.08.20102473 Mal gelesen

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mit Fahrzeugschaden stellt sich für den Geschädigten die Frage, ob er selbst ein Sachverständigengutachten zur Schadensermittlung in Auftrag gibt oder dies dem zum Schadensersatz verpflichteten Haftpflichtversicherer des Unfallgegners überlässt. Ist die sog. Bagatellschadensgrenze (Schadenhöhe ca. 800 - 1.000,00 €) überschritten, so kann der Geschädigte einen Kfz-Sachverständigen seiner Wahl zur Begutachtung hinzuziehen. Der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers muss die Kosten hierfür tragen. Dies selbst dann, wenn der Versicherer selbst einen Gutachter hinzuzieht. Von dieser Möglichkeit sollte der Geschädigte in der Praxis auch Gebrauch machen, da die Haftpflichtversicherer teilweise kein "Schadensgutachten" in Auftrag geben, sondern nur eine "Reparaturkostenkalkulation". Der Unterschied zum Gutachten besteht darin, dass nur die reinen Reparaturkosten ermittelt werden und nicht eine mögliche "Wertminderung". Auch nach einer ordnungsgemäßen und vollständigen Reparatur des Schadens kann eine Wertminderung des Fahrzeuges verbleiben. Diese ist als weitere Schadensposition durch einen Sachverständigen zu ermitteln und vom Versicherer zu ersetzen. Die Ermittlung einer möglichen Wertminderung unterbleibt in der Praxis auch in einem weiteren Fall: Der Geschädigte beauftragt eine Werkstatt mit der Reparatur und diese stimmt die Regulierung ohne die Einschaltung eines Sachverständigen direkt mit dem Versicherer ab. Erfasst werden auch hier nur die Reparaturkosten. 

Zum Autor: http://www.rae-am-schloss.de/DE/Rechtsanwaelte_Garchow.html