Brandschaden durch brennende Kerzen: oftmals keine Entschädigung durch Hausratversicherung
Das OLG Köln hat am 19.01.2010 entschieden, dass eine grob fahrlässige Herbeiführung eines Brandes vorliegt, wenn der Versicherungsnehmer fünf Kerzen in einem Leuchter im Partyraum brennen lässt, während er nach Alkoholgenuss auf einem Sofa eingeschlafen war.
Hier fiel im Partykeller des Versicherungsnehmers am Silvesterabend 2007 eine Kerze aus einem Leuchter, die u.a. wertvolle Teppiche in Brand setzte, während der Versicherungsnehmer nach Alkoholgenuss beim Fernsehen auf dem Sofa eingeschlafen war. Der VN verlangt Entschädigung bei seiner Hausratversicherung.
Wenn ein Versicherungsfall bis zum 31.12.2008 im Streit ist (bei sog. Altverträgen), findet gemäß Art. 1 Abs. 1, 2 EGVVG das VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung Anwendung.
Leistungsfreiheit besteht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 61 VVG. Es handelt sich um grobe Fahrlässigkeit, wenn der Versicherungsnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was in jedem Fall jedem hätte einleuchten müssen. In subjektiver Hinsicht muss es sich auch um ein unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt. Das heißt, dass keine unverdiente Vergünstigung durch Entschädigung gezahlt wird, wenn sich der Versicherungsnehmer auf das versicherte Interesse völlig sorglos oder unlauter verhält. Dies entspricht dem vorliegenden Fall.
Der Versicherungsnehmer ließ fünf Kerzen in seinem Partyraum brennen, während er nach Alkoholgenuss eingeschlafen war. Er war allein im Raum. In dieser Zeit ist mindestens ein Kerze auf die übereinandergelegten Teppiche gefallen und dadurch wurden sie in Brand gesetzt. Somit führte das Verhalten des Versicherungsnehmers den Brand infolge grober Fahrlässigkeit herbei.
Es existierte keine Sicherheitsvorrichtung für die Kerzen, wie z.B. eine nicht brennbare Unterlage, die den Brand evtl. verhindert hätten.. Auch konnte der Versicherungsnehmer nicht erwarten, dass nochmal jemand in den Partykeller zurückkommt.
Der Versicherungsnehmer hätte die Kerzen löschen müssen, denn wer sich nach Alkoholgenuss (ab ca. 17 Uhr mind. 1-2 Gläser Sekt) auf die Couch legt, muss damit rechnen einzuschlafen.
Der Versicherungsnehmer hat alle fünf Kerzen bewusst brennen lassen, sodass auch subjektiv die grobe Fahrlässigkeit zu bejahen ist.
Die subjektive grobe Fahrlässigkeit hätte nur ausgeschlossen werden können, wenn sich der Versicherungsnehmer von seiner Frau ablenken lässt und deshalb den Brand nicht bemerkt oder er durch ein Telefonanruf aus dem Zimmer geholt wird.
OLG Köln, 9 U 113/09
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.