CLLB Rechtsanwälte informieren: Argentinien-Anleihen – Urteil des LG Frankfurt am Main: Einleitung eines Güteverfahrens zur Verjährungshemmung

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
28.07.2010 1230 Mal gelesen

München, den 26.07.2010: Mit Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.07.2010 haben zwei von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte vertretene Anleger gegenüber dem Staat Argentinien die Zahlungsverpflichtung der in den Anleihebedingungen ihrer Argentinien-Anleihen in Aussicht gestellten Zinsen erstritten.

 
Die Anleger hatten in dem Jahr 2001 eine vom Staat Argentinien emittierte Anleihe gezeichnet. Seit dem Jahr 2002 erhielten die Anleger keine Zahlungen mehr, nachdem Argentinien die Zahlungsunfähigkeit festgestellt hatte. Zur Erzielung einer außergerichtlichen Einigung und zur Verjährungshemmung leiteten die Anleger Ende des Jahres 2008 ein Güteverfahren bei einer gesetzlichen Gütestelle ein. Da der Staat Argentinien allerdings eine Einigung verweigerte, erhoben die von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger Klage vor dem Landgericht Frankfurt am Main auf Auszahlung der noch ausstehenden Zinsen.
 
Das Gericht hatte daraufhin zunächst in der mündlichen Verhandlung überraschend die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung bejaht, mit der Begründung, dass das Güteverfahren aufgrund rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Antragsteller nicht die Verjährung gehemmt hätte. Daraufhin legte Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., der das Verfahren für die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich geführt hat, dar, dass nach Auffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte in dem Versuch einer außergerichtlichen Einigung unter Hinzuziehung einer Gütestelle keinesfalls ein rechtmissbräuchliches Verhalten des Antragstellers liegen kann. "Dies gilt nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt wohl auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Antragsgegner zuvor keinerlei Einigungsbereitschaft gezeigt hat.", so Rechtsanwalt Luber. "Die Einleitung eines Güteverfahrens hemmt somit auch dann die Verjährung, wenn das vorrangige Ziel des Verfahrens in der Verjährungshemmung liegt. Das Gericht hat sich zwar in seinen Urteilsgründen nicht mehr mit der Problematik auseinandergesetzt, allerdings ist aufgrund des zuvor geäußerten Hinweises des Gerichts hinsichtlich der Verjährungsproblematik davon auszugehen, dass es sich nun der Rechtsansicht der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte angeschlossen hat."