Verkehrsunfall - Vorsicht bei Mietwagen !

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
08.09.20061740 Mal gelesen

Der Bundesgerichtshof (BGH) als höchstes Zivilgericht hat am 13. 06. 2006 unter dem Aktenzeichen VI ZR 161/05 vor dem Hintergrund diverser bereits in der Vergangenheit ergangener Grundsatzentscheidungen nochmals darauf hingewiesen,dass der Geschädigte an das "Wirtschaftlichkeitsgebot" gebunden sei und nur die Mietwagenkosten verlangen kann, "die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf".

Der Geschädigte muss, so der BGH weiter, die Tarife der Mietwagenfirmen "auf dem örtlich relevanten Markt" miteinander vergleichen und grds. den günstigeren wählen.

Mietet der Geschädigte ein Fahrzeug zu einem gegenüber dem "Normaltarif" teureren "Unfallersatztarif", so hat das Gericht im Zweifel zu prüfen, ob der höhere Preis durch besondere betriebsspezifische Leistungen gerechtfertigt ist. Bei der Frage der Erstattung kann der Richter im Wege richterlicher Freischätzung, ggf.unter Beiziehung eines Sachverständigen für die Schätzgrundlagen, einen pauschalen Aufschlag zum "Normaltarif" bestimmen und diesen Betrag alsdann als erstattungsfähig ausurteilen.

Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass hier ein erhebliches Risiko für den Geschädigten besteht.Die Versicherer, die die Regulierung durchzuführen haben, sind regelmäßig eher im Besitz einer Marktübersicht und demzufolge mit Kürzungen nicht "zimperlich".

Der Geschädigte ist deshalb gut beraten, sich intensiv um das Mietwagenangebot in seinem örtlichen Umkreis zu informieren und auch einen Pkw niedrigerer Klassen anzumieten, zumal bei der Anmietung eines Autos des gleichen Typs auch noch ersparte Eigenkosten abgezogen werden können. 

Auch hinsichtlich der Mietwagendauer sollte der Geshcädigte vorsichtig sein. Grds. sind zwar die Angaben des Sachverständigen maßgebend, der Geshcädigte kann aber zu einer "Notreparatur" oder gar zur Anschaffung eines "Interimfahrzeuges" verpflichtet sein.